Interoperability Act (IA): Unterschied zwischen den Versionen

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{{Infobox Rechtsakt (EU)|Typ=Verordnung|Jahr=2024|Nummer=903|Vertrag=EU|EWR=ja|Titel=Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union|Kurztitel=Interoperability Act/Interoperable Europe Act/Verordnung für ein interoperables Europa|Bezeichnung=IA|Rechtsmaterie=Binnenmarkt|Grundlage=AEUV, insbesondere {{Art.|172|AEUV|dejure|}}|Fundstelle=ABl L 2024/903, 1|Anzuwenden=12. Juli 2024 (mit Ausnahmen)|Gültig=anwendbar}}
{{Infobox Rechtsakt (EU)|Typ=Verordnung|Jahr=2024|Nummer=903|Vertrag=EU|EWR=ja|Titel=Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union|Kurztitel=Interoperability Act/Interoperable Europe Act/Verordnung für ein interoperables Europa|Bezeichnung=IA|Rechtsmaterie=Binnenmarkt|Grundlage=AEUV, insbesondere {{Art.|172|AEUV|dejure|}}|Fundstelle=ABl L 2024/903, 1|Anzuwenden=12. Juli 2024 (mit Ausnahmen, Art 3 Abs 1-4, Art 17 ab 12. Jänner 2025)|Gültig=anwendbar}}
 
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== Kurzübersicht ==
== Kurzübersicht ==
{| class="wikitable"
|+
!'''Ziele'''
!'''Anwendungsbereich'''
!'''Inhalte'''
!'''Synergien'''
|-
|Verbesserung der Interoperabilität im öffentlichen Sektor
|Einrichtungen der Union
|Durchführung von Interoperabilitätsbewertungen
|Begriffliche Verweise bei "Netz- und Informationssystem" auf Art 6 Z 1 [[Network and Information Security Directive (NIS II-RL)|NIS2-RL]] (Art 2 Z 3 IA) und bei "Daten" auf [[Data Governance Act (DGA)#Sachlich|Art 2 Z 1 DGA]] (Art 2 Z 7 IA)
|-
|gemeinsames Verständnis der Interoperabilität
|öffentliche Stellen, die transeuropäische digitale öffentliche Dienste (dh über die Grenzen der MS hinaus) regeln, bereitstellen, verwalten oder erbringen
|Förderung der Weitergabe/Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen
|Das Recht zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre bleibt prinzipiell unberührt und wird durch den IA nur ergänzt (ErwGr 11)
|-
|ganzheitliches Herangehen an Interoperabilitätslösungen
|Ausnahme für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit
|Förderung von Europäischen Interoperabilitätslösungen
|Regelung zur Sekundärnutzung personenbezogener Daten im Kontext von Interoperabilitäts-Reallaboren (Art 12 Abs 6 IA) (Sekundärnutzung).
|-
|Verbesserung der Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung
|
|Einrichtung eines Portals für ein interoperables Europa
|Modelle künstlicher Intelligenz können Interoperabilitätslösungen darstellen (ErwGr 12 IA)
|-
|Ermöglichung von grenzüberschreitenden öffentlichen Diensten
|
|Unterstützungsmaßnahmen (zB Schulungen, Reallabore)
|
|-
|
|
|Governance-Struktur und Überwachung für ein interoperables Europa
|
|}


== Einführung ==
== Einführung ==
Der IA zielt darauf ab, die Interoperabilität im öffentlichen Sektor zu verbessern. '''Interoperabilität''' bezeichnet dabei die Fähigkeit von Verwaltungen, über Grenzen, Sektoren und Organisationsebenen hinweg zusammenzuarbeiten.<ref name=":0">''BHO Legal'', Im Fokus: Verordnung für ein interoperables Europa, https://www.bho-legal.com/im-fokus-verordnung-fuer-ein-interoperables-europa/ (Stand 9. 8. 2024).</ref><ref>Präziser definiert Art 2 Z 1 IA "grenzüberschreitende Interoperabilität" als "die Fähigkeit von Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, durch Daten-, Informations- und Wissensaustausch mittels digitaler Prozesse [...] miteinander zu interagieren".
Der im März 2024 beschlossene IA zielt darauf ab, die Interoperabilität im öffentlichen Sektor zu verbessern. So soll ein gemeinsames Verständnis der Interoperabilität und ein ganzheitliches Herangehen an Interoperabilitätslösungen gefördert werden (ErwGr 14 IA). '''Interoperabilität''' bezeichnet dabei die Fähigkeit von Verwaltungen, über Grenzen, Sektoren und Organisationsebenen hinweg zusammenzuarbeiten.<ref name=":0">''BHO Legal'', Im Fokus: Verordnung für ein interoperables Europa, https://www.bho-legal.com/im-fokus-verordnung-fuer-ein-interoperables-europa/ (Stand 9. 8. 2024).</ref><ref>Präziser definiert Art 2 Z 1 IA "grenzüberschreitende Interoperabilität" als "die Fähigkeit von Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, durch Daten-, Informations- und Wissensaustausch mittels digitaler Prozesse [...] miteinander zu interagieren".


</ref> Dabei existieren verschiedene Formen von Interoperabilität.<ref>ErwGr 5 IA spricht von organisatorischer, semantischer, technischer und rechtlicher Interoperabilität.</ref> So soll den die Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen in der Union ermöglichen und dafür sorgen, dass öffentliche Dienste grenzüberschreitend funktionieren (ErwGr 1 IA). Interoperabilität gilt dabei als ein zentrales Merkmal eines funktionierenden digitalen Binnenmarkts, der einen nahtlosen grenzüberschreitenden Datenfluss aufweist.<ref>Nach ErwGr 4 IA reicht Interoperabilität alleine jedoch nicht aus. So brauch es auch ein umfassendes und nachhaltiges Ökosystem digitaler Infrastrukturen, das über eine angemessene finanzielle Unterstützung verfügt.</ref> Ziel ist die Schaffung eines Rahmens für die Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen, um eine gemeinsame Interoperabilitätsplanung aufzustellen, die Einführung verbindlicher Interoperabilitätsbewertungen, die Einführung eines Portals für ein interoperables Europa und verstärkte Innovations- und Politikunterstützungsmechanismen, um Interoperabilitätslösungen<ref>Dh nach Art 2 Z 4 IA "eine weiterverwendbare Ressource, die rechtliche, organisatorische, semantische oder technische Anforderungen zur Ermöglichung grenzüberschreitender Interoperabilität betrifft, beispielsweise konzeptionelle Rahmen, Leitlinien, Referenzarchitekturen, technische Spezifikationen, Normen, Dienste und Anwendungen sowie dokumentierte technische Komponenten, wie etwa Quellcode".</ref> zu entwickeln, zu testen und auszubauen.<ref>''Europäische Kommission'', Verordnung für ein interoperables Europa tritt in Kraft – für besser vernetzte öffentliche Dienste zum Vorteil der Menschen und Unternehmen, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_24_1970 (Stand 11. 4. 2024).</ref> Der IA trägt somit auch zur Interoperabilität der zugrunde liegenden Netz- und Informationssysteme bei (Art 1 Abs 1 IA).<ref>Dabei wird für die Definition von "Netz- und Informationssystem" auf die NIS2-RL verwiesen (Art 2 Z 3 IA).</ref>
</ref> Dabei existieren verschiedene Formen von Interoperabilität.<ref>ErwGr 5 IA spricht von organisatorischer, semantischer, technischer und rechtlicher Interoperabilität.</ref>  
[[Datei:4 Layers of Interoperability.png|zentriert|mini|697x697px|Die vier Formen von Interoperabilität, Ausschnitt aus einer Infografik der Europäischen Kommission zum EIF, https://ec.europa.eu/isa2/sites/default/files/docs/publications/eifa4.pdf.]]
Sie soll den die Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen in der Union ermöglichen und dafür sorgen, dass öffentliche Dienste grenzüberschreitend funktionieren, was Auswirkungen auf das Recht auf freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital hat (ErwGr 1 IA). Interoperabilität erleichtert dabei auch die Umsetzung politischer Maßnahmen (ErwGr 13 IA)
 
Interoperabilität gilt dabei als ein zentrales Merkmal eines funktionierenden digitalen Binnenmarkts, der einen nahtlosen grenzüberschreitenden Datenfluss aufweist.<ref>Nach ErwGr 4 IA reicht Interoperabilität alleine jedoch nicht aus. So brauch es auch ein umfassendes und nachhaltiges Ökosystem digitaler Infrastrukturen, das über eine angemessene finanzielle Unterstützung verfügt.</ref> Ziel ist die Schaffung eines Rahmens für die Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen, um eine gemeinsame Interoperabilitätsplanung aufzustellen, die Einführung verbindlicher Interoperabilitätsbewertungen, die Einführung eines Portals für ein interoperables Europa und verstärkte Innovations- und Politikunterstützungsmechanismen, um '''Interoperabilitätslösungen'''<ref>Dh nach Art 2 Z 4 IA "eine weiterverwendbare Ressource, die rechtliche, organisatorische, semantische oder technische Anforderungen zur Ermöglichung grenzüberschreitender Interoperabilität betrifft, beispielsweise konzeptionelle Rahmen, Leitlinien, Referenzarchitekturen, technische Spezifikationen, Normen, Dienste und Anwendungen sowie dokumentierte technische Komponenten, wie etwa Quellcode" (vgl ErwGr 12 IA).</ref> zu entwickeln, zu testen und auszubauen.<ref>''Europäische Kommission'', Verordnung für ein interoperables Europa tritt in Kraft – für besser vernetzte öffentliche Dienste zum Vorteil der Menschen und Unternehmen, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_24_1970 (Stand 11. 4. 2024).</ref> Der IA trägt somit auch zur Interoperabilität der zugrunde liegenden Netz- und Informationssysteme bei (Art 1 Abs 1 IA).<ref>Dabei wird für die Definition von "Netz- und Informationssystem" auf die NIS2-RL verwiesen (Art 2 Z 3 IA).</ref> So sollen wesentliche öffentliche Dienste bis 2023 zu 100% online bereitgestellt werden (ErwGr 3 IA).
 
Dem IA vorausgehend, gab es schon zahlreiche weitere Bemühungen, um die Interoperabilität zu fördern, primär im Rahmen des '''EIF''' (European Interoperability Framework). Die informelle Zusammenarbeit sollte dabei jedoch durch einen klaren Rechtsrahmen ersetzt werden (ErwGr 1 IA).
[[Datei:European Interoperability Timeline.png|zentriert|mini|769x769px|Zeitstrahl der Europäischen Kommission zu Entwicklungen im Bereich der Europäischen Interoperabilität (vor dem IA), https://ec.europa.eu/isa2/sites/default/files/docs/publications/european_interoperability_timeline.pdf.]]


== Anwendungsbereich ==
== Anwendungsbereich ==
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* öffentliche Stellen,<ref>Dh "eine öffentliche Stelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates" [Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors] (Art 2 Z 6 IA).</ref> die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regeln, bereitstellen, verwalten oder erbringen.
* öffentliche Stellen,<ref>Dh "eine öffentliche Stelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates" [Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors] (Art 2 Z 6 IA).</ref> die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regeln, bereitstellen, verwalten oder erbringen.
'''Transeuropäische digitale öffentliche Dienste''' sind dabei digitale Dienste, die von Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen füreinander oder für natürliche oder juristische Personen in der Union erbracht werden und eine Interaktion '''<u>über</u> die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus''', zwischen Einrichtungen der Union oder zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen über deren Netz- und Informationssysteme erfordern (Art 2 Z 2 IA iVm ErwGr 6).
'''Transeuropäische digitale öffentliche Dienste''' sind dabei digitale Dienste, die von Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen füreinander oder für natürliche oder juristische Personen in der Union erbracht werden und eine Interaktion '''<u>über</u> die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus''', zwischen Einrichtungen der Union oder zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen über deren Netz- und Informationssysteme erfordern (Art 2 Z 2 IA iVm ErwGr 6).
Als '''Beispiel''' für wesentliche öffentliche Dienste nennt ErwGr 6 IA Dienste, die essentielle Dienstleistungen umfassen, die für natürliche Personen für besonders wichtige Ereignisse wie Arbeitssuche oder Studium und für juristische Personen für ihr Geschäftsleben relevant sind. Als weitere Beispiele für transeuropäische digitale öffentliche Dienste werden ua die gegenseitige Anerkennung akademischer Diplome/Berufsqualifikationen und der Austausch von Fahrzeugdaten für die Straßenverkehrssicherheit sowie der Zugang zu Gesundheits- und Sozialversicherungsdaten genannt.


Eine '''Ausnahme''' besteht für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (Art 1 Abs 4 IA). Diesbezüglich existieren auch Ausnahmen in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen (Art 1 Abs 5 IA).
Eine '''Ausnahme''' besteht für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (Art 1 Abs 4 IA). Diesbezüglich existieren auch Ausnahmen in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen (Art 1 Abs 5 IA).


== Inhaltliche Aspekte ==
In Bezug auf den '''zeitlichen Anwendungsbereich''' gilt der IA seit dem 12. Juli 2024, wobei einige Bestimmungen (Art 3 Abs 1-4, Art 17 IA) mit 12. Januar 2025 in Geltung getreten sind (Art 23 Abs 2 IA, ErwGr 56 IA).


=== Allgemeine Bestimmungen ===
== Zentrale Inhalte ==
 
=== Allgemeine Bestimmungen (Art 3-4 IA) ===


==== Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA) ====
==== Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA) ====
Eine Einrichtung der Union/eine öffentliche Stelle hat '''<u>vor</u>''' einer '''Entscheidung über neue/wesentlich geänderte verbindliche Anforderungen''' eine Interoperabilitätsbewertung durchzuführen (Art 3 Abs 1 IA).  
Eine Einrichtung der Union/eine öffentliche Stelle hat '''<u>vor</u>''' einer '''Entscheidung über neue/wesentlich geänderte verbindliche Anforderungen'''<ref>Verbindliche Anforderungen umfassen alle Verpflichtungen, Verbote, Bedingungen, Kriterien oder Beschränkungen rechtlicher, organisatorischer, semantischer oder technischer Art in einem Gesetz, einer Verwaltungsvorschrift, einem Vertrag, einer öffentlichen Ausschreibung oder einem anderen amtlichen Dokument (ErwGr 18 IA).</ref> eine Interoperabilitätsbewertung durchzuführen (Art 3 Abs 1 IA).  


In manchen Fällen kann eine solche Bewertung entfallen (zB es wurde bereits eine Interoperabilitätsbewertung in Bezug auf verbindliche Anforderungen durchgeführt oder die Anforderungen werden bereits durch gewisse Lösungen umgesetzt). Dabei kann für eine Reihe von Anforderungen auch nur eine einzige Bewertung durchgeführt werden. Eine solche Bewertung kann auch in anderen Fällen durchgeführt werden (Art 3 Abs 1 IA).
Es handelt sich dabei um einen '''Mechanismus''' um dafür zu sorgen, dass Hindernisse für Interoperabilität ermittelt werden und Aspekte der grenzüberschreitenden Interoperabilität bei allen Entscheidungen, die sich auf die Gestaltung solcher Dienste auswirken können, angemessen berücksichtigt werden (ErwGr 15 IA). Eine Interoperabilitätsbewertung ist erforderlich, um das Ausmaß der Auswirkungen der geplanten Anforderungen einzuschätzen und Maßnahmen zur Nutzung der Vorteile und Bewältigung der potenziellen Kosten vorzuschlagen (ErwGr 17 IA).
 
In manchen Fällen kann eine solche Bewertung entfallen (zB es wurde bereits eine Interoperabilitätsbewertung in Bezug auf verbindliche Anforderungen durchgeführt oder die Anforderungen werden bereits durch gewisse Lösungen umgesetzt).<ref>ErwGr 19 IA betont, dass der Ansatz für die Durchführung solcher Bewertungen verhältnismäßig und je nach Ebene und Umfang differenziert sein sollte.</ref> Dabei kann für eine Reihe von Anforderungen auch nur eine einzige Bewertung durchgeführt werden. Eine solche Bewertung kann auch in anderen Fällen durchgeführt werden (Art 3 Abs 1 IA).


Im Rahmen einer solchen Bewertung werden '''folgende Aspekte''' ermittelt und bewertet (Art 3 Abs 2 IA):
Im Rahmen einer solchen Bewertung werden '''folgende Aspekte''' ermittelt und bewertet (Art 3 Abs 2 IA):


* die Auswirkungen der verbindlichen Anforderungen auf die grenzüberschreitende Interoperabilität (der Europäische Interoperabilitätsrahmen dient als Unterstützungsinstrument)
* die Auswirkungen der verbindlichen Anforderungen auf die grenzüberschreitende Interoperabilität (der Europäische Interoperabilitätsrahmen dient als Unterstützungsinstrument) (vgl ErwGr 21 IA)
* die Interessensträger  
* die Interessensträger  
* die Lösungen für ein interoperables Europa, die die Umsetzung der verbindlichen Anforderungen unterstützen (Art 7 IA)
* die Lösungen für ein interoperables Europa, die die Umsetzung der verbindlichen Anforderungen unterstützen (Art 7 IA)


Die Einrichtung der Union/öffentliche Stelle hat einen '''Bericht''' in einem maschinenlesbaren<ref>Dh "ein maschinenlesbares Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024" [Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors] (Art 2 Z 8 IA). </ref> Format über das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung auf einer offiziellen Website zu veröffentlichen. Durch die Veröffentlichung dürfen weder Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse noch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden. Der Bericht ist auch dem Beirat für ein interoperables Europa zu übermitteln (Art 3 Abs 2 IA).
Die Einrichtung der Union/öffentliche Stelle hat einen '''Bericht''' in einem maschinenlesbaren<ref>Dh "ein maschinenlesbares Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024" [Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors] (Art 2 Z 8 IA). </ref> Format über das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung auf einer offiziellen Website zu veröffentlichen (ErwGr 24 IA). Durch die Veröffentlichung dürfen weder Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse noch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden. Der Bericht ist auch dem Beirat für ein interoperables Europa zu übermitteln (Art 3 Abs 2 IA; ErwGr 22 IA).


Die Kommission hat dabei technische Werke zur '''Unterstützung''' der Bewertung bereitzustellen (zB Online-Tools). Die Einrichtungen der Union/öffentlichen Stellen können entscheiden, welche Stelle '''Unterstützung''' für die Durchführung der Bewertung leistet (Art 3 Abs 3 IA).
Die Kommission hat dabei technische Werke zur '''Unterstützung''' der Bewertung bereitzustellen (zB Online-Tools). Die Einrichtungen der Union/öffentlichen Stellen können entscheiden, welche Stelle '''Unterstützung''' für die Durchführung der Bewertung leistet (Art 3 Abs 3 IA).
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==== Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen (Art 4 IA) ====
==== Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen (Art 4 IA) ====
Der IA will auch die Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen fördern.  
Der IA will auch die Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen fördern. So sollte die Weitergabe "zum '''Normalfall'''" werden (ErwGr 25 IA).  


Daher hat eine Einrichtung der Union/öffentliche Stelle anderen solchen Stellen auf Antrag die Lösung '''zur Verfügung zu stellen''' (einschließlich der technischen Dokumentation, gegebenenfalls der Versionsgeschichte, des dokumentierten Quellcodes, Verweise auf offene Standards/technische Spezifikationen (Art 4 Abs 1 IA).
Daher hat eine Einrichtung der Union/öffentliche Stelle anderen solchen Stellen auf Antrag die Lösung '''zur Verfügung zu stellen''' (einschließlich der technischen Dokumentation, gegebenenfalls der Versionsgeschichte, des dokumentierten Quellcodes, Verweise auf offene Standards/technische Spezifikationen (Art 4 Abs 1 IA).
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==== Allgemeine Grundsätze (Art 5 IA) ====
==== Allgemeine Grundsätze (Art 5 IA) ====
Lösungen für ein interoperables Europa und den Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF)<ref>European Interoperability Framework, mwN ''European Commission'', The European Interoperability Framework in detail, https://interoperable-europe.ec.europa.eu/collection/nifo-national-interoperability-framework-observatory/european-interoperability-framework-detail (abgerufen 10. 1. 2025).</ref> sind in elektronischer Form im Portal für ein interoperables Europa zu veröffentlichen.  
Der EIF (Europäische Interoperabilitätsrahmen) soll für Kohärenz sorgen und ist der zentrale Bezugspunkt für das Konzept der Union für Interoperabilität im öffentlichen Dienst (ErwGr 28 IA). 
 
Lösungen für ein interoperables Europa und den EIF<ref>European Interoperability Framework, mwN ''European Commission'', The European Interoperability Framework in detail, https://interoperable-europe.ec.europa.eu/collection/nifo-national-interoperability-framework-observatory/european-interoperability-framework-detail (abgerufen 10. 1. 2025).</ref> sind in elektronischer Form im Portal für ein interoperables Europa zu veröffentlichen.  


Dabei ist bei den verwendeten '''Formaten''' auf folgende Kriterien zu achten (Art 5 Abs 1):
Dabei ist bei den verwendeten '''Formaten''' auf folgende Kriterien zu achten (Art 5 Abs 1):
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* technische Interoperabilität
* technische Interoperabilität
* für ihre Steuerung für alle Stellen und Einrichtungen im Anwendungsbereich des IA
* für ihre Steuerung für alle Stellen und Einrichtungen im Anwendungsbereich des IA
Der EIF wird dabei bei der Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA) berücksichtigt (Art 6 Abs 2 IA).
Der EIF wird dabei bei der Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA) berücksichtigt (Art 6 Abs 2 IA).


Die Kommission kann dabei nach Konsultation des Beirates auf andere "'''spezialisierte Interoperabilitätsrahmen'''" annehmen, die auf besondere Bedürfnisse bestimmter Sektoren/Verwaltungsebenen ausgerichtet sind.<ref>Diese spezialisierten Interoperabilitätsrahmen basieren dabei auf dem EIF, wobei der Beirat die Übereinstimmung mit dem EIF prüft.</ref> Diese werden im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht (Art 6 Abs 3 IA).
Die Kommission kann dabei nach Konsultation des Beirates auf andere "'''spezialisierte Interoperabilitätsrahmen'''" annehmen, die auf besondere Bedürfnisse bestimmter Sektoren/Verwaltungsebenen ausgerichtet sind.<ref>Diese spezialisierten Interoperabilitätsrahmen basieren dabei auf dem EIF, wobei der Beirat die Übereinstimmung mit dem EIF prüft.</ref> Diese werden im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht (Art 6 Abs 3 IA).


Wenn MS einen '''nationalen''' '''Interoperabilitätsrahmen'''<ref>Oder andere einschlägige Maßnahmen, Strategien, Leitlinien.</ref> entwickeln, ist dabei der EIF weitestgehend zu berücksichtigen (Art 6 Abs 4 IA).
Wenn MS einen '''nationalen''' '''Interoperabilitätsrahmen'''<ref>Oder andere einschlägige Maßnahmen, Strategien, Leitlinien.</ref> entwickeln, ist dabei der EIF weitestgehend zu berücksichtigen (Art 6 Abs 4 IA).[[Datei:European Commission, European Interoperability Framework. Factsheet.png|mini|Infografik der Europäischen Kommission zum EIF, https://ec.europa.eu/isa2/sites/default/files/docs/publications/eifa4.pdf.|592x592px|zentriert]]
 
==== Lösungen für ein interoperables Europa (Art 7 IA) ====
==== Lösungen für ein interoperables Europa (Art 7 IA) ====
Der Beirat empfiehlt Interoperabilitätslösungen für die grenzüberschreitende Interoperabilität von transeuropäischen digitalen öffentlichen Diensten. Diese Lösungen tragen das Zeichen "'''Lösung für ein interoperables Europa'''" und werden im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht (Art 7 Abs 1 IA).
Nach ErwGr 23 IA ist Interoperabilität direkt mit der Verwendung von offenen Spezifikationen und Normen verbunden und davon abhängig. Der Beirat empfiehlt daher Interoperabilitätslösungen für die grenzüberschreitende Interoperabilität von transeuropäischen digitalen öffentlichen Diensten. Diese Lösungen tragen das Zeichen "'''Lösung für ein interoperables Europa'''", dh ein klares und leicht erkennbares Zeichen für Interoperabilitätslösungen (ErwGr 8 IA), und werden im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht (Art 7 Abs 1 IA).


Diese Lösungen müssen den Grundsätzen der Offenheit und Weiterverwendung entsprechen und die Kriterien nach Art 15 Abs 5 lit i IA<ref>Dh die vom Beirat geäußerten "Empfehlungen für Lösungen für ein interoperables Europa und Rücknahme solcher Empfehlungen auf der Grundlage vereinbarter Kriterien".</ref> erfüllen (Art 7 Abs 2 IA).  
Diese Lösungen müssen den Grundsätzen der Offenheit und Weiterverwendung entsprechen und die Kriterien nach Art 15 Abs 5 lit i IA<ref>Dh die vom Beirat geäußerten "Empfehlungen für Lösungen für ein interoperables Europa und Rücknahme solcher Empfehlungen auf der Grundlage vereinbarter Kriterien".</ref> erfüllen (Art 7 Abs 2 IA).  


==== Portal für ein interoperables Europa (Art 8 IA) ====
==== Portal für ein interoperables Europa (Art 8 IA) ====
Als zentrale Zugangsstelle für Informationen über die grenzüberschreitende Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste hat die Kommission ein "Portal für ein interoperables Europa" zu betreiben (Art 8 Abs 1 IA).<ref>''European Commission'', Interoperable Europe Portal, https://interoperable-europe.ec.europa.eu/ (abgerufen 10. 1. 2025).</ref>
Als zentrale Zugangsstelle für Informationen über die grenzüberschreitende Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste hat die Kommission ein "Portal für ein interoperables Europa" zu betreiben (Art 8 Abs 1 IA, ErwGr 33 IA ff).<ref>''European Commission'', Interoperable Europe Portal, https://interoperable-europe.ec.europa.eu/ (abgerufen 10. 1. 2025).</ref>


Das Portal muss für alle Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich elektronisch zugänglich sein und folgende Funktionen aufweisen:
Das Portal muss für alle Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich elektronisch zugänglich sein und folgende Funktionen aufweisen:
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* dürfen keine personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen enthalten
* dürfen keine personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen enthalten
* müssen einen hohen Grad der Übereinstimmung mit den Lösungen für ein interoperables Europa aufweisen<ref>Dies kann durch die Veröffentlichung der Ergebnisse Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA) nachgewiesen werden.</ref>
* müssen einen hohen Grad der Übereinstimmung mit den Lösungen für ein interoperables Europa aufweisen<ref>Dies kann durch die Veröffentlichung der Ergebnisse Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA) nachgewiesen werden.</ref>
* müssen einer Lizenz unterliegen, die zumindest die Weiterverwendung der Lösung ermöglicht, oder als Open-Source-Lizenz<ref>Dh "eine Lizenz, bei der die Weiterverwendung, Weitergabe und Änderung von Software auf der Grundlage einer einseitigen Erklärung des Rechteinhabers für alle Verwendungen gestattet ist, die bestimmten Bedingungen unterliegen kann, und bei der der Quellcode der Software den Nutzern unterschiedslos zur Verfügung gestellt wird" (Art 2 Z 12 IA).</ref> erteilt werden
* müssen einer Lizenz unterliegen, die zumindest die Weiterverwendung der Lösung ermöglicht, oder als Open-Source-Lizenz<ref>Dh "eine Lizenz, bei der die Weiterverwendung, Weitergabe und Änderung von Software auf der Grundlage einer einseitigen Erklärung des Rechteinhabers für alle Verwendungen gestattet ist, die bestimmten Bedingungen unterliegen kann, und bei der der Quellcode der Software den Nutzern unterschiedslos zur Verfügung gestellt wird" (Art 2 Z 12 IA).</ref> erteilt werden (ErwGr 36 IA)
* müssen unter der Verantwortung des Eigentümers regelmäßig gewartet werden
* müssen unter der Verantwortung des Eigentümers regelmäßig gewartet werden
* Bei Bereitstellung Portalen, Katalogen oder Speichern mit ähnlichen Funktionen ist auf Interoperabilität mit dem Portal für ein interoperables Europa zu achten (Art 8 Abs 4 IA), wobei die Kommission dazu Leitlinien herausgeben kann (Art 8 Abs 5 IA).
* Bei Bereitstellung Portalen, Katalogen oder Speichern mit ähnlichen Funktionen ist auf Interoperabilität mit dem Portal für ein interoperables Europa zu achten (Art 8 Abs 4 IA), wobei die Kommission dazu Leitlinien herausgeben kann (Art 8 Abs 5 IA).
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==== Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung (Art 9 IA) ====
==== Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung (Art 9 IA) ====
Derzeit hängen öffentliche Dienste in der Union oft von Anbietern außerhalb der Union ab. Um dem entgegenzuwirken, sollen Unterstützungsmaßnahmen den Verwaltungen dabei helfen, sich weiternzuwickeln (ErwGr 37 IA). 
Der Beirat kann vorschlagen, dass die Kommission Projekte zur Unterstützung öffentlicher Stellen bei der digitalen Umsetzung der Unionspolitik einrichtet, die der Gewährleistung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste dienen (sogenannte „'''Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung'''“) (Art 9 Abs 1 IA).  
Der Beirat kann vorschlagen, dass die Kommission Projekte zur Unterstützung öffentlicher Stellen bei der digitalen Umsetzung der Unionspolitik einrichtet, die der Gewährleistung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste dienen (sogenannte „'''Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung'''“) (Art 9 Abs 1 IA).  


Dieses Unterstützungsprojekt legt dabei (Art 9 Abs 2 IA)
Dieses Unterstützungsprojekt legt dabei  


* bestehende Lösungen für ein interoperables Europa  
* bestehende Lösungen für ein interoperables Europa  
* fehlende Interoperabilitätslösungen und  
* fehlende Interoperabilitätslösungen und  
* sonstige empfohlene Unterstützungsmaßnahmen<ref>ZB Schulungen, Erfahrungsaustausch oder gegenseitige Begutachtungen (Peer-Reviews), finanziellen Hilfe.</ref> zur Unterstützung der Umsetzung von Interoperabilitätslösungen dar  
* sonstige empfohlene Unterstützungsmaßnahmen<ref>ZB Schulungen, Erfahrungsaustausch oder gegenseitige Begutachtungen (Peer-Reviews), finanziellen Hilfe.</ref> zur Unterstützung der Umsetzung von Interoperabilitätslösungen  
dar (Art 9 Abs 2 IA).
 
Die Kommission legt dabei nach Konsultation des Beirats
 
* den Umfang
* den Zeitplan
* die erforderliche Einbeziehung von Sektoren/Verwaltungsebenen
* Arbeitsmethoden
 
des Projektes fest (Art 9 Abs 3 IA).<ref>Das Ergebnis einer eventuell durchgeführten Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA) wird dabei berücksichtigt. </ref>
 
Zur Untermauerung des Projektes kann der Beirat auch die Einrichtung eines '''Interoperabilitäts-Reallabors''' vorschlagen (Art 9 Abs 4 IA).


Die Ergebnisse es Projektes und entwickelte Interoperabilitätslösungen sind frei verfügbar und werden im Portal für ein interoperables Europa öffentlich zugänglich gemacht (Art 9 Abs 5 IA).
Die Ergebnisse es Projektes und entwickelte Interoperabilitätslösungen sind frei verfügbar und werden im Portal für ein interoperables Europa '''öffentlich zugänglich gemacht''' (Art 9 Abs 5 IA).


==== Innovationsmaßnahmen (Art 10 IA) ====
==== Innovationsmaßnahmen (Art 10 IA) ====
Weiters kann der Beirat vorschlagen, dass die Kommission Innovationsmaßnahmen einrichtet, um die Entwicklung und Einführung innovativer Interoperabilitätslösungen in der Union zu unterstützen („'''Innovationsmaßnahmen'''“) (Art 10 IA). Diese müssen zur Entwicklung bestehender oder neuer Lösungen für ein interoperables Europa beitragen und können GovTech-Akteure einbeziehen. Die Ergebnisse sind wiederum frei im Portal für ein interoperables Europa verfügbar.
Weiters kann der Beirat vorschlagen, dass die Kommission Innovationsmaßnahmen einrichtet, um die Entwicklung und Einführung innovativer Interoperabilitätslösungen in der Union zu unterstützen („'''Innovationsmaßnahmen'''“) (Art 10 Abs 1 IA).  
 
Diese Maßnahmen müssen zur Entwicklung bestehender oder neuer Lösungen für ein interoperables Europa beitragen und können GovTech-Akteure<ref>Dh "die technologiegestützte Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors zur Unterstützung des digitalen Wandels im öffentlichen Sektor" (Art 2 Z 9 IA, vgl ErwGr 39 IA).</ref> einbeziehen (Art 10 Abs 2 IA).  
 
Zur Unterstützung der Entwicklung solcher Maßnahmen kann der Beirat wiederum die Einrichtung eines '''Interoperabilitäts-Reallabors''' vorschlagen (Art 10 Abs 3 IA).
 
Die Ergebnisse sind wiederum im Portal für ein interoperables Europa '''frei verfügbar zu machen''' (Art 10 Abs 4 IA).


==== Einrichtung von Interoperabilitäts-Reallaboren (Art 11 IA) ====
==== Einrichtung von Interoperabilitäts-Reallaboren (Art 11 IA) ====
Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa könnten von sicheren Räumen für die Erprobung profitieren und gleichzeitig eine verantwortungsvolle Innovation und Integration geeigneter Risikominderungsmaßnahmen und Schutzvorkehrungen gewährleisten. Diesem Zweck dienen Interoperabilitäts-Reallabore, die aus kontrollierten Testumgebungen bestehen sollten, die die Entwicklung und Erprobung innovativer Lösungen erleichtern, bevor solche Lösungen in die Netz- und Informationssysteme des öffentlichen Sektors integriert werden (ErwGr 41 IA).
Interoperabilitäts-Reallabore werden unter '''Verantwortung''' der beteiligten Einrichtungen der Union/öffentlichen Stellen betrieben (Art 11 Abs 1 IA)
Die '''Aufsicht''' liegt, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen eingeschlossen ist, bei der nationalen Datenschutzbehörde sowie bei anderen einschlägigen nationalen, regionalen oder lokalen Aufsichtsbehörden (Art 11 Abs 1 IA).<ref>Im Falle von Datenverarbeitungen durch Einrichtungen der Union liegt die Aufsicht beim Europäischen Datenschutzbeauftragten. </ref>
Die Einrichtung eines solchen Reallabors muss zu folgenden '''Zielen''' beitragen (Art 11 Abs 2 IA):
* Förderung der Innovation und Erleichterung der Entwicklung und Einführung innovativer digitaler Interoperabilitätslösungen für öffentliche Dienste
* Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen zuständigen Behörden und Erzielung von Synergien bei der Erbringung öffentlicher Dienste
* Erleichterung der Entwicklung eines offenen europäischen GovTech-Ökosystems
* Verbesserung des Bewusstseins der Behörden für die Chancen oder Hemmnisse der grenzüberschreitenden Interoperabilität innovativer Interoperabilitätslösungen
* Leistung eines Beitrags zur Entwicklung oder Aktualisierung von Lösungen für ein interoperables Europa
* Leistung eines Beitrags zum faktengestützten regulatorischen Lernen
* Verbesserung der Rechtssicherheit und Förderung des Austauschs bewährter Verfahren durch Zusammenarbeit mit den am Interoperabilitäts-Reallabor beteiligten Behörden, um für die Einhaltung des IA sowie gegebenenfalls die Einhaltung anderen Unionsrechts und nationalen Rechts zu sorgen
Die Kommission kann dabei zur Harmonisierung und Unterstützung '''Leitlinien und Präzisierungen''' herausgeben (Art 11 Abs 3 IA).
Die Einrichtung eines solchen Reallabors wird von der Kommission nach Konsultation des Beirats auf gemeinsamen Antrag von mindestens drei Beteiligten '''genehmigt'''. Wird ein solches Labor von einer oder mehreren Einrichtungen der Union eingerichtet, so ist dafür keine Genehmigung erforderlich (Art 11 Abs 4 IA).


==== Beteiligung an Interoperabilitäts-Reallaboren (Art 12 IA) ====
==== Beteiligung an Interoperabilitäts-Reallaboren (Art 12 IA) ====
Die beteiligten Einrichtungen der Union/öffentliche Stellen haben dafür zu sorgen, dass die nationale Datenschutzbehörde und andere Behörden in den Betrieb des Reallabors '''einbezogen werden''', wenn der Betrieb des Labors eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert oder anderweitig der Aufsicht anderer Behörden unterliegt, die den Zugang zu Daten gewähren oder unterstützten (Art 12 Abs 1 IA).<ref>Die Beteiligung an den Interoperabilitäts-Reallaboren lässt die Aufsichts- und Abhilfebefugnisse der für die Beaufsichtigung des Reallabors zuständigen Behörden dabei unberührt (Art 12 Abs 4 IA). Auch bleiben das Unionsrecht und nationale Recht, in dem die Grundlagen der notwendigen Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt sind und andere Rechtsgrundlagen, im Einklang mit Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, unberührt (Art 12 Abs 7 IA).</ref>  Dabei können die Beteiligten auch die Beteiligung anderer Gov-Tech-Akteure<ref>ZB nationaler oder europäischer Normungsorganisationen, notifizierter Stellen, Forschungs- und Versuchslabors, Innovationszentren und Unternehmen, die innovative Interoperabilitätslösungen testen wollen.</ref> am Reallabor erlauben.
Die Beteiligung am Reallabor ist auf einen '''Zeitraum''' begrenzt, der der Komplexität und dem Ausmaß des Projektes angemessen ist (maximal zwei Jahre ab Einrichtung mit Möglichkeit zur Verlängerung) (Art 12 Abs 2 IA).
Die Beteiligung muss dabei auf einem spezifischen '''Plan''' beruhen, der von Beteiligten ausgearbeitet wird (Art 12 Abs 3 IA).<ref>Dabei sind Hinweise anderer nationaler Behörden oder des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu berücksichtigen.</ref>
Dieser Plan hat dabei zumindest folgende Elemente zu beinhalten:
* eine Beschreibung der Beteiligten und ihrer Rollen, der geplanten innovativen Interoperabilitätslösung und ihrer Zweckbestimmung sowie des Entwicklungs-, Erprobungs- und Validierungsprozesses
* die besonderen Regulierungsfragen und die Vorgaben, die von den für die Beaufsichtigung des Interoperabilitäts-Reallabors zuständigen Behörden erwartet werden
* die besonderen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und den Behörden sowie allen anderen am Interoperabilitäts-Reallabor beteiligten Akteuren
* einen Risikomanagement- und -überwachungsmechanismus zur Ermittlung, Vermeidung und Minderung von Risiken
* die wichtigsten Meilensteine, die von den Beteiligten erreicht werden müssen, damit die Interoperabilitätslösung als betriebsbereit betrachtet werden kann
* die Bewertungs- und Berichterstattungspflichten und mögliche Folgemaßnahmen
* die Angabe der Gründe für die Verarbeitung personenbezogener Daten, der Kategorien der betreffenden personenbezogenen Daten, der Zwecke der Verarbeitung, zu denen die personenbezogenen Daten bestimmt sind, sowie der an der Verarbeitung beteiligten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter und ihrer Rolle.<ref>Sofern es unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten.</ref>
Eine '''Haftungserleichterung bzw -freistellung''' ist dabei nicht vorgesehen. Vielmehr haften die Beteiligten nach dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht alle Schäden, die im Zuge ihrer Beteiligung entstehen (Art 12 Abs 5 IA).
Art 12 Abs 6 IA enthält dabei eine komplexe Regelung zur '''Sekundärverwendung''' von personenbezogenen Daten. Unter komplexen Bedingungen<ref>Bspw öffentliches Interesse, Beschränkung auf das erforderliche Maß, nicht personenbezogene Daten reichen nicht aus, Überwachungsmechanismen, funktional getrennte, isolierte, geschützte Datenverarbeitungsumgebung, etc.</ref> dürfen personenbezogene Daten dabei für andere als die ihrer ursprünglichen Erhebung zugrunde liegenden Zwecke verarbeitet werden (Art 12 Abs 6 IA, ErwGr 42 IA).
Die Beteiligten haben dem Beirat und der Kommission dabei regelmäßige '''Zwischenberichte''' und einen '''Abschlussbericht''' über die Ergebnisse zu übermitteln. Der Beirat gibt gegenüber der Kommission eine Stellungnahme zu den Ergebnissen ab und nennt gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen für die Umsetzung neuer Interoperabilitätslösungen (Art 12 Abs 8 IA).
Informationen über Interoperabilitäts-Reallabore müssen dabei im Portal für ein interoperables Europa abrufbar sein (Art 12 Abs 9 IA).
Die Kommission hat dabei bis zum 12. April 2025 '''Durchführungsrechtsakte''' zu erlassen, die die Modalitäten<ref>Dh "ausführlichen Vorschriften und Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb der Interoperabilitäts-Reallabore, die Kriterien für die Auswahlfähigkeit und das Verfahren für die Beantragung und Auswahl des Interoperabilitäts-Reallabors, für die Beteiligung daran und den Ausstieg daraus sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten".</ref> zu Interoperabilitäts-Reallaboren konkretisieren (Art 12 Abs 10 IA).


==== Schulung (Art 13 IA) ====
==== Schulung (Art 13 IA) ====
In Bezug auf Schulungen und Schulungsmaterial (Art 13 IA):
Die Kommission hat mit Unterstützung des Beirats '''Schulungsmaterial''' zur Anwendung des EIF und zu Lösungen für ein interoperables Europa bereitzustellen (Art 13 Abs 1 IA, ErwGr 44 IA).
 
Einrichtungen der Union/öffentliche Stellen haben ihrem Personal, das mit Aufgaben betraut ist, die sich auf transeuropäische digitale öffentliche Dienste auswirken, geeignete '''Schulungsprogramme''' zu Interoperabilitätsfragen zur Verfügung zu stellen (Art 13 Abs 1 IA).
 
Die Kommission hat '''Schulungen''' '''zu Interoperabilitätsfragen auf Unionsebene''' zu organisieren, um die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen dem Personal der Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen zu verbessern.  Die Schulungen sind unentgeltlich online öffentlich zugänglich zu machen (Art 13 Abs 2 IA).


* hat die Kommission mit Unterstützung des Beirats '''Schulungsmaterial''' zur Anwendung des EIF und zu Lösungen für ein interoperables Europa — einschließlich freier und Open-Source-Lösungen — bereitzustellen
Weiters hat die Kommission  die Entwicklung eines '''Zertifizierungsprogramms''' für Fragen der Interoperabilität zu fördern (Art 13 Abs 3 IA)
* Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen haben ihrem Personal, das mit Aufgaben betraut ist, die sich auf transeuropäische digitale öffentliche Dienste auswirken, geeignete '''Schulungsprogramme''' zu Interoperabilitätsfragen zur Verfügung zu stellen
* Die Kommission hat '''Schulungen''' '''zu Interoperabilitätsfragen auf Unionsebene''' zu organisieren, um die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen dem Personal der Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen zu verbessern. Die Schulungen sind unentgeltlich online öffentlich zugänglich zu machen.
* Weiters hat die Kommission  die Entwicklung eines '''Zertifizierungsprogramms''' für Fragen der Interoperabilität zu fördern


==== Peer-Review (Art 14 IA) ====
==== Peer-Review (Art 14 IA) ====
Dabei wird ein freiwilliger Mechanismus für die '''gegenseitige Begutachtung''' eingerichtet, der die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen vereinfachen soll, um diese bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa zur Unterstützung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zu unterstützen und ihnen bei der Durchführung der Interoperabilitätsbewertungen zu helfen. Diese gegenseitige Begutachtung wird von Interoperabilitätssachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die begutachtete öffentliche Stelle ihren Sitz hat. Für diese Sachverständigen gilt eine Verschwiegenheitspflicht. Nach Abschluss ist ein Bericht anzufertigen, der den betreffenden öffentlichen Stellen und dem Beirat zu übermitteln und im Portal für ein interoperables Europa zu veröffentlichen ist, wenn dies der Mitgliedstaat genehmigt.
Dabei wird ein freiwilliger Mechanismus für die '''gegenseitige Begutachtung''' eingerichtet. Dieser soll die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen vereinfachen, um diese bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa zur Unterstützung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zu unterstützen und ihnen bei der Durchführung der Interoperabilitätsbewertungen (Art 14 Abs 1 IA) zu helfen.


== Planung und Überwachung für ein interoperables Europa (Art 19-20 IA) ==
Nach ErwGr 45 IA dient diese Begutachtung dazu, um einen Mechanismus zu schaffen, der den Prozess des '''gegenseitigen Lernens''' zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen und den Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa in den Mitgliedstaaten erleichtert. 


== Behördenstruktur/Governance ==
Die gegenseitige Begutachtung wird von '''Interoperabilitätssachverständigen''' aus anderen MS als dem MS durchgeführt, in dem die begutachtete öffentliche Stelle ihren Sitz hat (Art 14 Abs 2 IA). 
 
Für diese Sachverständigen gilt eine '''Verschwiegenheitspflicht''', dh sämtliche erlangte Informationen dürfen nur zu dem Zweck der Begutachtung verwendet werden. Jegliches Risiko eines '''Interessenkonfliktes''' muss unverzüglich mitgeteilt werden (Art 14 Abs 3 IA).
 
Nach Abschluss erstellen und zu präsentieren die Interoperabilitätssachverständigen einen '''Bericht''', der den betreffenden öffentlichen Stellen und dem Beirat zu übermitteln und im Portal für ein interoperables Europa zu veröffentlichen ist, wenn dies der betroffene MS genehmigt (Art 14 Abs 4 IA).
 
Die Kommission kann dabei nach Konsultation des Beirats '''Leitlinien''' zur Methodik/Inhalt der Begutachtung annehmen (Art 14 Abs 5 IA).
 
== Governance, Planung und Überwachung (Art 15-20 IA) ==


=== Beirat für ein interoperables Europa (Art 15 IA) ===
=== Beirat für ein interoperables Europa (Art 15 IA) ===
Zur strategischen Zusammenarbeit und Beratung wird ein "Beirat für ein interoperables Europa" eingerichtet (Art 15 Abs 1 IA).  
Zur strategischen Zusammenarbeit und Beratung wird ein "Beirat für ein interoperables Europa" eingerichtet (Art 15 Abs 1 IA, ErwGr 46 IA). Er steht im Zentrum der neuen Governance-Struktur und soll die Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität vorantreiben (ErwGr 8 IA).  


Der Beirat soll als das zentrale Gremium für die Förderung und Koordinierung der Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste dienen und prüfen, wie Barrieren innerhalb der EU abgebaut werden können.<ref name=":0" />  
Der Beirat soll als das zentrale Gremium für die Förderung und Koordinierung der Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste dienen und prüfen, wie Barrieren innerhalb der EU abgebaut werden können (vgl ErwGr 47 IA).<ref name=":0" />  


Der Beirat setzt sich aus einem '''Vertreter jedes MS''' und einem '''Vertreter der Kommission''', der den Vorsitz führt, zusammen (Art 15 Abs 2 IA).
Der Beirat setzt sich aus einem '''Vertreter jedes MS''' und einem '''Vertreter der Kommission''', der den Vorsitz führt, zusammen (Art 15 Abs 2 IA).


'''Sachverständige''', die vom Ausschuss der Regionen, ENISA und dem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung benannt werden, werden als Beobachter eingeladen (Art 15 Abs 3 IA). Der Vorsitz kann auch weitere Sachverständigen Beobachterstatus gewähren und auf ad-hoc-Basis Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis einladen (Art 15 Abs 4 IA).  
'''Sachverständige''', die vom Ausschuss der Regionen, ENISA und dem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung benannt werden, werden als Beobachter eingeladen (Art 15 Abs 3 IA).
 
Der Vorsitz kann auch weitere Sachverständigen '''Beobachterstatus''' gewähren und auf ad-hoc-Basis Sachverständige mit '''besonderer Sachkenntnis''' (zu einem Tagesordnungspunkt) einladen (Art 15 Abs 4 IA).  


'''Beschlüsse''' des Beirats werden (nach Bemühen nach Kräften) einvernehmlich gefasst. Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit entschieden (Art 15 Abs 4 IA)
'''Beschlüsse''' des Beirats werden (nach Bemühen nach Kräften) '''einvernehmlich''' gefasst. Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit entschieden (Art 15 Abs 4 IA)<ref>Mitglieder, die eine Gegenstimme abgeben oder sich enthalten, können verlangen, dass eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird (vgl dissenting opinion).</ref>


Der Beirat kann, um spezifische Fragen zu untersuchen, auch Arbeitsgruppen einsetzen (Art 15 Abs 6 IA).
Der Beirat kann, um spezifische Fragen zu untersuchen, auch '''Arbeitsgruppen''' einsetzen (Art 15 Abs 6 IA).<ref>Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa werden in diese Arbeitsgruppen einbezogen.</ref>


Art 15 Abs 5 IA listet folgende '''Aufgaben''' des Beirats:
Art 15 Abs 5 IA listet folgende '''Aufgaben''' des Beirats:


* Annahme (bis zum 12. Januar 2025) von Leitlinien zum Inhalt der Interoperabilitätsbewertung (Art 3 Abs 5 IA) und der gemeinsamen Checkliste (Anhang IA)  
* Annahme (bis zum 12. Januar 2025) von Leitlinien zum Inhalt der Interoperabilitätsbewertung (Art 3 Abs 5 IA) und der gemeinsamen Checkliste (Anhang IA)
* Analyse der in der Interoperabilitätsbewertung (Art 3 Abs 2 IA) gesammelten Informationen; Vorlage von Vorschlägen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste
* Analyse der in der Interoperabilitätsbewertung (Art 3 Abs 2 IA) gesammelten Informationen; Vorlage von Vorschlägen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste
*Annahme von Leitlinien zur Weitergabe von Interoperabilitätslösungen (Art 4 IA)
*Annahme von Leitlinien zur Weitergabe von Interoperabilitätslösungen (Art 4 IA)
*Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung der Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätsbewertung  
*Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung der Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätsbewertung
*Entwicklung des EIF und Übermittlung entsprechender Vorschläge an die Kommission
*Entwicklung des EIF und Übermittlung entsprechender Vorschläge an die Kommission
*Unterstützung der Umsetzung der Interoperabilitätsrahmen der MS/der Einrichtungen der Union sowie von politischen Maßnahmen, Strategien, Leitlinien
*Unterstützung der Umsetzung der Interoperabilitätsrahmen der MS/der Einrichtungen der Union sowie von politischen Maßnahmen, Strategien, Leitlinien
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*Ermittlung bewährter Verfahren für die Integration von Interoperabilitätslösungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen
*Ermittlung bewährter Verfahren für die Integration von Interoperabilitätslösungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen
*Überprüfung von Berichten über Innovationsmaßnahmen, über die Verwendung von Interoperabilitäts-Reallaboren und über die gegenseitigen Begutachtungen; Vorlage von Folgemaßnahmen
*Überprüfung von Berichten über Innovationsmaßnahmen, über die Verwendung von Interoperabilitäts-Reallaboren und über die gegenseitigen Begutachtungen; Vorlage von Folgemaßnahmen
*Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilitätsfähigkeiten öffentlicher Stellen  
*Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilitätsfähigkeiten öffentlicher Stellen
*Unterbreitung von Vorschlägen an einschlägige Normungsorganisationen und -gremien
*Unterbreitung von Vorschlägen an einschlägige Normungsorganisationen und -gremien
*Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen, die zur Entwicklung von Interoperabilität beitragen könnten
*Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen, die zur Entwicklung von Interoperabilität beitragen könnten
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=== Gemeinschaft für ein interoperables Europa (Art 16 IA) ===
=== Gemeinschaft für ein interoperables Europa (Art 16 IA) ===
Die Gemeinschaft für ein interoperables Europa dient als Forum zur Einbeziehung und das Engagement von Experten, Praktikern, Nutzern und interessierten Bürgerinnen und Bürgern in allen MS, um ihr Fachwissen, ihre Fähigkeiten und ihre Kreativität nutzbar zu machen (ErwGr 48 IA)
Die Tätigkeit der "Gemeinschaft für ein interoperables Europa" liegt primär in der Unterstützung des Beirats durch '''Fachwissen''' und '''Beratung''' (Art 16 Abs 1 IA).
Der Beirat organisiert dabei eine jährliche '''Online-Versammlung''' der Gemeinschaft (Art 16 Abs 5 IA)
Als '''Mitglieder''' können sich (über das Portal für ein interoperables Europa) eintragen lassen (Art 16 Abs 2 IA, vgl ErwGr 49 IA):
* öffentliche Interessenträger
* private Interessenträger
* Organisationen der Zivilgesellschaft
* Akteure aus dem Hochschulbereich
Dabei ist ein Wohnsitz bzw satzungsgemäßer Sitz in einem MS notwendig.
Die Mitgliedschaft wird nach Bestätigung der Eintragung dabei im Portal für ein interoperables Europa '''öffentlich zugänglich''' gemacht. Die nicht befristete Mitgliedschaft kann vom Beirat aus verhältnismäßigen und gerechtfertigten Gründen jederzeit '''widerrufen''' werden (Art 16 Abs 3 IA).<ref>Insbesondere, wenn ein Mitglied nicht mehr in der Lage ist, einen Beitrag zur Gemeinschaft zu leisten oder der Status als Mitglied missbraucht wurde.</ref>
Die Mitglieder der Gemeinschaft können dabei ua dazu '''eingeladen werden''' (Art 16 Abs 4 IA):
* zu den Inhalten des Portals für ein interoperables Europa beizutragen
* Fachwissen bezüglich der Entwicklung von Interoperabilitätslösungen einzubringen
* sich an Arbeitsgruppen/anderen Tätigkeiten zu beteiligen
* sich an Unterstützungsmaßnahmen zu beteiligen (Art 9-14 IA)
* die Verwendung von Interoperabilitätsnormen und -rahmen zu fördern


=== Nationale zuständige Behörden und einheitliche Anlaufstellen (Art 17 IA) ===
=== Nationale zuständige Behörden und einheitliche Anlaufstellen (Art 17 IA) ===
Die nationale(n) zuständige(n) Behörde(n) sind jeweils von MS zu benennen. Eine Behörde ist als '''einheitliche Anlaufstelle''' zu benennen (Art 17 Abs 1 IA).
Die Benennung einer einheitlichen Anlaufstelle sowie ihrer Aufgabe ist von jedem MS an die Kommission zu '''melden'''<ref>Die Kommission ist auch über andere mitverantwortliche nationale Behörden zu unterrichten.</ref> und öffentlich bekannt zu machen, wobei die Kommission auch eine '''Liste der einheitlichen Anlaufstellen''' veröffentlicht (Art 17 Abs 5 IA).
Dabei müssen die MS auch sicherstellen, dass die Behörde über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügt (Art 17 Abs 3 IA). Ebenso müssen die erforderlichen Ressourcen für die Zwischenarbeit zwischen allen beteiligten nationalen Behörden geschaffen werden (Art 17 Abs 4 IA).
Die '''Aufgaben''' dieser einheitlichen Anlaufstelle sind (Art 17 Abs 2 IA):
* Koordinierung innerhalb des MS zu Fragen im Zusammenhang mit dem IA
* Unterstützung öffentlicher Stellen bei Einrichtung/Anpassung der Verfahren zur Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA)
* Förderung der Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen
* Bereitstellung landesspezifischen Wissens
* Koordinierung und Förderung der aktiven Einbeziehung nationaler, regionaler und lokaler Stellen in Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung (Art 9-14 IA)
* Unterstützung öffentlicher Stellen bei ihrer Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen in anderen MS


=== Interoperabilitätskoordinatoren für die Einrichtungen der Union (Art 18 IA) ===
=== Interoperabilitätskoordinatoren für die Einrichtungen der Union (Art 18 IA) ===
Jede Einrichtung der Union, die '''transeuropäische digitale öffentliche Dienste''' regelt/bereitgestellt/verwaltet hat einen '''Interoperabilitätskoordinator''' zu benennen. Dieser steht unter Aufsicht ihrer höchsten Managementebene und sorgt dafür, dass die Einrichtung einen Beitrag zur Durchführung der IA leistet. Der Koordinator unterstützt die Einrichtung bei der Einrichtung/Anpassung der internen Interoperabilitätsbewertungsverfahren.
Jede Einrichtung der Union, die '''transeuropäische digitale öffentliche Dienste''' regelt/bereitgestellt/verwaltet, hat einen '''Interoperabilitätskoordinator''' zu benennen. Dieser steht unter Aufsicht ihrer höchsten Managementebene und sorgt dafür, dass die Einrichtung einen Beitrag zur Durchführung des IA leistet.  
 
Der Koordinator '''unterstützt''' die Einrichtung bei der Einrichtung/Anpassung der internen Interoperabilitätsbewertungsverfahren.
 
=== Planung und Überwachung für ein interoperables Europa (Art 19-20 IA) ===
 
==== Agenda für ein interoperables Europa (Art 19 IA) ====
Der Beirat hat jedes Jahr eine strategische '''Agenda''' zur Planung und Koordinierung der Prioritäten für die Entwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität anzunehmen.<ref>Diese trägt den langfristigen Digitalisierungsstrategien, den bestehenden Finanzierungsprogrammen und der laufenden Umsetzung der Unionspolitik Rechnung.</ref> Diese ist der "Fahrplan" für die Durchführung des IA und wichtigstes Instrument für die Koordinierung öffentlicher Investitionen (ErwGr 51 IA). Dies erfolgt nach Durchführung einer öffentlichen '''Konsultation'''<ref>An dieser beteiligen sich ua die Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa und die Interoperabilitätskoordinatoren. </ref> über das Portal für ein interoperables Europa (Art 19 Abs 1 IA). 
 
Die Agenda ist dabei nach ihrer Annahme im Portal für ein interoperables Europa zu '''veröffentlichen''' (Art 19 Abs 3 IA).
 
Die Agenda hat dabei folgende Elemente zu enthalten (Art 19 Abs 2 IA):
 
* eine Bedarfsanalyse bezüglich der Entwicklung von Interoperabilitätslösungen
* eine Liste von Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa
* eine Liste vorgeschlagener Folgemaßnahmen zu Innovationsmaßnahmen
* Angaben zu Synergien mit anderen einschlägigen Programmen und Initiativen
* Hinweise auf verfügbare finanzielle Möglichkeiten zur Unterstützung der enthaltenen Prioritäten
 
==== Überwachung und Bewertung (Art 20 IA) ====
Die Fortschritte bei der Entwicklung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zur Unterstützung einer faktengestützten Politikgestaltung und der erforderlichen Maßnahmen in der Union werden durch die Kommission, primär auf Grundlage der Weiterverwendung von Überwachungsdaten sowie einer automatisierten Datenerfassung, '''überwacht''' (Art 20 Abs 1 IA, ErwGr 52 IA).<ref>Die Kommission hat dabei den Beirat zu konsultieren (Ausarbeitung der Methodik, der Indikatoren, des Ablaufs).</ref> Die Überwachungsergebnisse werden im Portal für ein interoperables Europa '''veröffentlicht''' (Art 20 Abs 3 IA).
 
Die Kommission überwacht dabei (Art 20 Abs 2 IA):
 
* Fortschritte bei der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste in der Union
* Fortschritte bei der Umsetzung des EIF durch die Mitgliedstaaten
* die Einführung von Interoperabilitätslösungen für verschiedene öffentliche Dienste in den MS
* die Entwicklung quelloffener Interoperabilitätslösungen für öffentliche Dienste, für Innovation im öffentlichen Sektor und für die Zusammenarbeit mit GovTech-Akteuren im Bereich der grenzüberschreitenden interoperablen öffentlichen Dienste, die eine elektronische Erbringung oder Verwaltung in der Union ermöglichen,
* die Verbesserung der Interoperabilitätskompetenzen im öffentlichen Sektor
Die Kommission legt dabei dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen '''Bericht über die Interoperabilität''' in der Union vor (Art 21 Abs 4 IA, ErwGr 53 IA).<ref>Dieser legt die Fortschritte bei der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste in der Union dar, ermittelt erhebliche Umsetzungshindernisse und Triebkräfte für grenzüberschreitende interoperable öffentliche Dienste in der Union und legt die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse in Bezug auf die Umsetzung des EIF, die Einführung von Interoperabilitätslösungen, die Verbesserung der Interoperabilitätskompetenzen, die Entwicklung quelloffener Interoperabilitätslösungen für öffentliche Dienste, die Steigerung der Innovation im öffentlichen Sektor und die Zusammenarbeit mit GovTech-Akteuren dar.</ref>
 
Neben diesem Bericht hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Januar 2028 (und danach alle vier Jahre) einen '''Bericht über die Anwendung des IA''' mit den Schlussfolgerungen der Bewertung vorzulegen (Art 20 Abs 5 IA).<ref>Der Bericht bewertet insbesondere die Auswirkungen des IA auf die grenzüberschreitende Interoperabilität als Wegbereiter für nahtlose und zugängliche digitale öffentliche Dienste in der Union, die Steigerung der Effizienz, unter anderem durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands bei Online-Transaktionen, die aus der grenzüberschreitenden Interoperabilität für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen resultiert und die Notwendigkeit zusätzlicher Strategien, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die auf Unionsebene erforderlich sind.</ref>
 
Die beiden Berichte können auch '''kombiniert''' werden, wenn ihr Zeitpunkt übereinstimmt (Art 20 Abs 7 IA)


== Bedeutung von Normen und Standards ==
== Bedeutung von Normen und Standards ==
Der IA spricht die Bedeutung von Normen und Standards nur indirekt an. Aus Querbezügen lässt sich jedoch ablesen, dass diese insbesondere für die Entwicklung von Interoperabilitätslösungen von Bedeutung sein werden. So werden in Bezug auf die Zurverfügungstellung einer Interoperabilitätslösung potentielle Verweise auf offene Standards/technische Spezifikationen angesprochen (Art 4 Abs 1 IA). Auch das Portal für ein interoperables Europa soll zur Gewährung des Zugangs zu technischen IKT-Spezifikationen dienen (Art 8 Abs 2 IA). Ebenso liegt eine der Aufgaben der Gemeinschaft für ein interoperables Europa darin, die Verwendung von Interoperabilitätsnormen und -rahmen zu fördern (Art 16 Abs 4 IA).


== Strafen/sonstige Konsequenzen ==
== Synergien ==
 
== Verhältnis und Synergien zu anderen Rechtsakten ==


=== NIS2-RL ===
=== NIS2-RL ===
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* Auch beim Begriff der "Daten" verweist der IA auf die Begriffsdefinition nach [[Data Governance Act (DGA)#Sachlich|Art 2 Z 1 DGA]] (Art 2 Z 7 IA).
* Auch beim Begriff der "Daten" verweist der IA auf die Begriffsdefinition nach [[Data Governance Act (DGA)#Sachlich|Art 2 Z 1 DGA]] (Art 2 Z 7 IA).
==== DSGVO ====
* Nach ErwGr 11 IA bleibt das Recht zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre prinzipiell unberührt und wird durch den IA nur ergänzt
* Art 12 Abs 6 IA enthält eine komplexe Regel zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für andere als die ihrer ursprünglichen rechtmäßigen Erhebung zugrunde liegenden Zwecke im Kontext von Interoperabilitäts-Reallaboren (Art 12 Abs 6 IA) (Sekundärnutzung).
=== AI Act ===
* Nach ErwGr 12 IA können auch Modelle künstlicher Intelligenz, die somit potentiell als GPAI-Modelle in den AI Act fallen könnten, Interoperabilitätslösungen darstellen
== Sanktionen/sonstige Konsequenzen ==
Der IA enthält dabei keine Strafbestimmungen.


== Weiterführende Literatur ==
== Weiterführende Literatur ==
* ''Damjan'', The Interoperability Requirements for Digital Gatekeepers, Repositioning Platforms in Digital Market Law 2024, 35.
* ''Leese'', AI and interoperability, in ''Paul/Carmel/Cobbe'' (Hrsg), Handbook on Public Policy and Artificial Intelligence (2024) 146.
* ''Schneider/Erny/Enderlein'', Collaborative Governance Structures for Interoperability in the EU’s new data acts, European Journal of Risk Regulation 2024, https://doi.org/10.1017/err.2024.46.
* ''Vrecar/Schade/Martinez Rodriguez'', Simon, Guidelines for Governing Interoperable Europe Act Actors. Towards Interoperable Europe Community Code of Conduct (2024), https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC139798.


== Weiterführende Links ==
== Weiterführende Links ==


* ''BHO Legal'', Im Fokus: Verordnung für ein interoperables Europa, https://www.bho-legal.com/im-fokus-verordnung-fuer-ein-interoperables-europa/ (Stand 9. 8. 2024).
* ''BHO Legal'', Im Fokus: Verordnung für ein interoperables Europa, https://www.bho-legal.com/im-fokus-verordnung-fuer-ein-interoperables-europa/ (Stand 9. 8. 2024).
* ''Efe'', Europäische Interoperabilitätsregulierung im öffentlichen Sektor: Mechanismen, Pflichten und Handlungsempfehlungen, https://www.capgemini.com/de-de/insights/blog/europaeische-interoperabilitaetsregulierung-im-oeffentlichen-sektor/ (Stand 20. 6. 2024).
* ''European Commission'', Interoperable Europe Portal, https://interoperable-europe.ec.europa.eu/ (abgerufen 10. 1. 2025).
* ''European Commission'', Interoperable Europe Portal, https://interoperable-europe.ec.europa.eu/ (abgerufen 10. 1. 2025).
* ''Henning'', Was das neue EU-Gesetz verändert, https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/was-das-neue-eu-gesetz-veraendert (Stand 15. 4. 2024).
* ''Kaminaris'', Interoperable Europe Act. Promoting Trans-European Digital Public Services and Cross-Border Interoperability for the Public Sector, https://www.ey.com/en_gr/technical/tax/tax-alerts/interoperable-europe-act--promoting-trans-european-digital-public-services-and-cross-border-interoperability-for-the-public-sector#:~:text=The%20Interoperable%20Europe%20Act%20has,make%20public%20services%20function%20across (Stand 31. 10. 2024).
* ''Kaminaris'', Interoperable Europe Act. Promoting Trans-European Digital Public Services and Cross-Border Interoperability for the Public Sector, https://www.ey.com/en_gr/technical/tax/tax-alerts/interoperable-europe-act--promoting-trans-european-digital-public-services-and-cross-border-interoperability-for-the-public-sector#:~:text=The%20Interoperable%20Europe%20Act%20has,make%20public%20services%20function%20across (Stand 31. 10. 2024).
* ''Rat der Europäischen Union'', Gesetz für ein interoperables Europa: Rat nimmt neues Gesetz über effizientere digitale öffentliche Dienste in der gesamten EU an, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/03/04/interoperable-europe-act-council-adopts-new-law-for-more-efficient-digital-public-services-across-the-eu/ (Stand 4. 3. 2024).
* ''Rat der Europäischen Union'', Gesetz für ein interoperables Europa: Rat nimmt neues Gesetz über effizientere digitale öffentliche Dienste in der gesamten EU an, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/03/04/interoperable-europe-act-council-adopts-new-law-for-more-efficient-digital-public-services-across-the-eu/ (Stand 4. 3. 2024).

Aktuelle Version vom 26. Februar 2025, 17:23 Uhr

Flagge der Europäischen Union

Verordnung (EU) 2024/903

Titel: Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union
Kurztitel: Interoperability Act/Interoperable Europe Act/Verordnung für ein interoperables Europa
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
IA
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Binnenmarkt
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 172
Anzuwenden ab: 12. Juli 2024 (mit Ausnahmen, Art 3 Abs 1-4, Art 17 ab 12. Jänner 2025)
Fundstelle: ABl L 2024/903, 1
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Kurzübersicht

Ziele Anwendungsbereich Inhalte Synergien
Verbesserung der Interoperabilität im öffentlichen Sektor Einrichtungen der Union Durchführung von Interoperabilitätsbewertungen Begriffliche Verweise bei "Netz- und Informationssystem" auf Art 6 Z 1 NIS2-RL (Art 2 Z 3 IA) und bei "Daten" auf Art 2 Z 1 DGA (Art 2 Z 7 IA)
gemeinsames Verständnis der Interoperabilität öffentliche Stellen, die transeuropäische digitale öffentliche Dienste (dh über die Grenzen der MS hinaus) regeln, bereitstellen, verwalten oder erbringen Förderung der Weitergabe/Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen Das Recht zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre bleibt prinzipiell unberührt und wird durch den IA nur ergänzt (ErwGr 11)
ganzheitliches Herangehen an Interoperabilitätslösungen Ausnahme für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit Förderung von Europäischen Interoperabilitätslösungen Regelung zur Sekundärnutzung personenbezogener Daten im Kontext von Interoperabilitäts-Reallaboren (Art 12 Abs 6 IA) (Sekundärnutzung).
Verbesserung der Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung Einrichtung eines Portals für ein interoperables Europa Modelle künstlicher Intelligenz können Interoperabilitätslösungen darstellen (ErwGr 12 IA)
Ermöglichung von grenzüberschreitenden öffentlichen Diensten Unterstützungsmaßnahmen (zB Schulungen, Reallabore)
Governance-Struktur und Überwachung für ein interoperables Europa

Einführung

Der im März 2024 beschlossene IA zielt darauf ab, die Interoperabilität im öffentlichen Sektor zu verbessern. So soll ein gemeinsames Verständnis der Interoperabilität und ein ganzheitliches Herangehen an Interoperabilitätslösungen gefördert werden (ErwGr 14 IA). Interoperabilität bezeichnet dabei die Fähigkeit von Verwaltungen, über Grenzen, Sektoren und Organisationsebenen hinweg zusammenzuarbeiten.[1][2] Dabei existieren verschiedene Formen von Interoperabilität.[3]

Die vier Formen von Interoperabilität, Ausschnitt aus einer Infografik der Europäischen Kommission zum EIF, https://ec.europa.eu/isa2/sites/default/files/docs/publications/eifa4.pdf.

Sie soll den die Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen in der Union ermöglichen und dafür sorgen, dass öffentliche Dienste grenzüberschreitend funktionieren, was Auswirkungen auf das Recht auf freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital hat (ErwGr 1 IA). Interoperabilität erleichtert dabei auch die Umsetzung politischer Maßnahmen (ErwGr 13 IA)

Interoperabilität gilt dabei als ein zentrales Merkmal eines funktionierenden digitalen Binnenmarkts, der einen nahtlosen grenzüberschreitenden Datenfluss aufweist.[4] Ziel ist die Schaffung eines Rahmens für die Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen, um eine gemeinsame Interoperabilitätsplanung aufzustellen, die Einführung verbindlicher Interoperabilitätsbewertungen, die Einführung eines Portals für ein interoperables Europa und verstärkte Innovations- und Politikunterstützungsmechanismen, um Interoperabilitätslösungen[5] zu entwickeln, zu testen und auszubauen.[6] Der IA trägt somit auch zur Interoperabilität der zugrunde liegenden Netz- und Informationssysteme bei (Art 1 Abs 1 IA).[7] So sollen wesentliche öffentliche Dienste bis 2023 zu 100% online bereitgestellt werden (ErwGr 3 IA).

Dem IA vorausgehend, gab es schon zahlreiche weitere Bemühungen, um die Interoperabilität zu fördern, primär im Rahmen des EIF (European Interoperability Framework). Die informelle Zusammenarbeit sollte dabei jedoch durch einen klaren Rechtsrahmen ersetzt werden (ErwGr 1 IA).

Zeitstrahl der Europäischen Kommission zu Entwicklungen im Bereich der Europäischen Interoperabilität (vor dem IA), https://ec.europa.eu/isa2/sites/default/files/docs/publications/european_interoperability_timeline.pdf.

Anwendungsbereich

Der IA gilt für (Art 1 Abs 2 IA)

  • Einrichtungen der Union[8] und
  • öffentliche Stellen,[9] die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regeln, bereitstellen, verwalten oder erbringen.

Transeuropäische digitale öffentliche Dienste sind dabei digitale Dienste, die von Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen füreinander oder für natürliche oder juristische Personen in der Union erbracht werden und eine Interaktion über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus, zwischen Einrichtungen der Union oder zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen über deren Netz- und Informationssysteme erfordern (Art 2 Z 2 IA iVm ErwGr 6).

Als Beispiel für wesentliche öffentliche Dienste nennt ErwGr 6 IA Dienste, die essentielle Dienstleistungen umfassen, die für natürliche Personen für besonders wichtige Ereignisse wie Arbeitssuche oder Studium und für juristische Personen für ihr Geschäftsleben relevant sind. Als weitere Beispiele für transeuropäische digitale öffentliche Dienste werden ua die gegenseitige Anerkennung akademischer Diplome/Berufsqualifikationen und der Austausch von Fahrzeugdaten für die Straßenverkehrssicherheit sowie der Zugang zu Gesundheits- und Sozialversicherungsdaten genannt.

Eine Ausnahme besteht für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (Art 1 Abs 4 IA). Diesbezüglich existieren auch Ausnahmen in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen (Art 1 Abs 5 IA).

In Bezug auf den zeitlichen Anwendungsbereich gilt der IA seit dem 12. Juli 2024, wobei einige Bestimmungen (Art 3 Abs 1-4, Art 17 IA) mit 12. Januar 2025 in Geltung getreten sind (Art 23 Abs 2 IA, ErwGr 56 IA).

Zentrale Inhalte

Allgemeine Bestimmungen (Art 3-4 IA)

Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA)

Eine Einrichtung der Union/eine öffentliche Stelle hat vor einer Entscheidung über neue/wesentlich geänderte verbindliche Anforderungen[10] eine Interoperabilitätsbewertung durchzuführen (Art 3 Abs 1 IA).

Es handelt sich dabei um einen Mechanismus um dafür zu sorgen, dass Hindernisse für Interoperabilität ermittelt werden und Aspekte der grenzüberschreitenden Interoperabilität bei allen Entscheidungen, die sich auf die Gestaltung solcher Dienste auswirken können, angemessen berücksichtigt werden (ErwGr 15 IA). Eine Interoperabilitätsbewertung ist erforderlich, um das Ausmaß der Auswirkungen der geplanten Anforderungen einzuschätzen und Maßnahmen zur Nutzung der Vorteile und Bewältigung der potenziellen Kosten vorzuschlagen (ErwGr 17 IA).

In manchen Fällen kann eine solche Bewertung entfallen (zB es wurde bereits eine Interoperabilitätsbewertung in Bezug auf verbindliche Anforderungen durchgeführt oder die Anforderungen werden bereits durch gewisse Lösungen umgesetzt).[11] Dabei kann für eine Reihe von Anforderungen auch nur eine einzige Bewertung durchgeführt werden. Eine solche Bewertung kann auch in anderen Fällen durchgeführt werden (Art 3 Abs 1 IA).

Im Rahmen einer solchen Bewertung werden folgende Aspekte ermittelt und bewertet (Art 3 Abs 2 IA):

  • die Auswirkungen der verbindlichen Anforderungen auf die grenzüberschreitende Interoperabilität (der Europäische Interoperabilitätsrahmen dient als Unterstützungsinstrument) (vgl ErwGr 21 IA)
  • die Interessensträger
  • die Lösungen für ein interoperables Europa, die die Umsetzung der verbindlichen Anforderungen unterstützen (Art 7 IA)

Die Einrichtung der Union/öffentliche Stelle hat einen Bericht in einem maschinenlesbaren[12] Format über das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung auf einer offiziellen Website zu veröffentlichen (ErwGr 24 IA). Durch die Veröffentlichung dürfen weder Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse noch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden. Der Bericht ist auch dem Beirat für ein interoperables Europa zu übermitteln (Art 3 Abs 2 IA; ErwGr 22 IA).

Die Kommission hat dabei technische Werke zur Unterstützung der Bewertung bereitzustellen (zB Online-Tools). Die Einrichtungen der Union/öffentlichen Stellen können entscheiden, welche Stelle Unterstützung für die Durchführung der Bewertung leistet (Art 3 Abs 3 IA).

Die betreffende Einrichtung der Union/öffentliche Stelle hat dabei auch direkt betroffene Nutzer der Dienste oder deren Vertreter zu konsultieren (Art 3 Abs 4 IA).

Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen (Art 4 IA)

Der IA will auch die Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen fördern. So sollte die Weitergabe "zum Normalfall" werden (ErwGr 25 IA).

Daher hat eine Einrichtung der Union/öffentliche Stelle anderen solchen Stellen auf Antrag die Lösung zur Verfügung zu stellen (einschließlich der technischen Dokumentation, gegebenenfalls der Versionsgeschichte, des dokumentierten Quellcodes, Verweise auf offene Standards/technische Spezifikationen (Art 4 Abs 1 IA).

Art 4 Abs 2 IA normiert dabei in gewissen Fällen eine Ausnahme von dieser Pflicht zur Weitergabe. Diese Ausnahme gilt für Lösungen,

  • die Prozesse unterstützen, die nicht unter den gesetzlich oder anderweitig verbindlich festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden Einrichtung der Union öffentlichen Stelle fallen oder nicht unter den durch die allgemeine Verwaltungspraxis in den betreffenden Einrichtungen der Union oder dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten öffentlichen Auftrag fallen[13]
  • an denen Dritte Rechte des geistigen Eigentums innehaben, mit denen die Möglichkeit für eine Weitergabe der Lösung zwecks Weiterverwendung beschränkt wird;
  • bei denen der Zugang ausgeschlossen oder beschränkt ist aufgrund
    • vertraulicher Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen
    • des Schutzes der Verteidigungsinteressen oder der öffentlichen Sicherheit

Die weitergebene Stelle legt dabei etwaige Bedingungen fest, die für die Weiterverwendung der Lösung gelten (Art 4 Abs 2 IA).[14]

Der Verpflichtung zur Weitergabe kann auch dadurch entsprochen werden, dass die betreffenden Inhalte im Portal für ein interoperables Europa oder in einem damit verbundenen Portal, Katalog oder Speicher veröffentlicht werden (Art 4 Abs 3 IA).

Interoperabilitätslösungen können dabei an eigene Bedürfnisse angepasst werden, soweit nicht Rechte des geistigen Eigentums Dritter die Anpassung einschränken (Art 4 Abs 4 IA).[15]

Dabei können zwischen den Stellen auch Vereinbarungen über die Aufteilung der Kosten einer künftigen Weiterentwicklung geschlossen werden (Art 4 Abs 5 IA).

Als wichtige Bestimmung haben Einrichtungen der Union/öffentliche Stelle der Umsetzung von Interoperabilitätslösungen, die keine restriktiven Lizenzbedingungen enthalten, bspw quelloffene Lösungen, einen Vorrang einzuräumen (Art 4 Abs 6 IA).[16]

Der Beirat hat dabei Leitlinien für die Weitergabe zu erlassen (Art 4 Abs 7 IA).

Europäische Interoperabilitätslösungen (Art 5-8 IA)

Allgemeine Grundsätze (Art 5 IA)

Der EIF (Europäische Interoperabilitätsrahmen) soll für Kohärenz sorgen und ist der zentrale Bezugspunkt für das Konzept der Union für Interoperabilität im öffentlichen Dienst (ErwGr 28 IA).

Lösungen für ein interoperables Europa und den EIF[17] sind in elektronischer Form im Portal für ein interoperables Europa zu veröffentlichen.

Dabei ist bei den verwendeten Formaten auf folgende Kriterien zu achten (Art 5 Abs 1):

  • offen
  • maschinenlesbar
  • für Menschen und Behinderung zugänglich
  • auffindbar
  • weiterverwendbar
  • (gegebenenfalls) mit dokumentiertem Quellcode/Metadaten

Im Portal werden dabei maschinell erzeugte Übersetzungen der Lösungen veröffentlicht.

Die Gesamtkohärenz der Lösungen wird dabei vom Beirat überwacht, der Maßnahmen zur Kompatibilität vorschlagen kann (Art 5 Abs 2 IA).

Europäischer Interoperabilitätsrahmen und spezialisierte Interoperabilitätsrahmen (Art 6 IA)

Der Beirat hat einen Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF) zu entwickeln, der nach Annahme durch die Kommission im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird (Art 6 Abs 1 IA).

Der EIF enthält dabei ein Modell und eine Reihe von Empfehlungen zur (Art 6 Abs 2 IA)

  • rechtlichen
  • organisatorischen
  • semantischen
  • technische Interoperabilität
  • für ihre Steuerung für alle Stellen und Einrichtungen im Anwendungsbereich des IA

Der EIF wird dabei bei der Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA) berücksichtigt (Art 6 Abs 2 IA).

Die Kommission kann dabei nach Konsultation des Beirates auf andere "spezialisierte Interoperabilitätsrahmen" annehmen, die auf besondere Bedürfnisse bestimmter Sektoren/Verwaltungsebenen ausgerichtet sind.[18] Diese werden im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht (Art 6 Abs 3 IA).

Wenn MS einen nationalen Interoperabilitätsrahmen[19] entwickeln, ist dabei der EIF weitestgehend zu berücksichtigen (Art 6 Abs 4 IA).

Infografik der Europäischen Kommission zum EIF, https://ec.europa.eu/isa2/sites/default/files/docs/publications/eifa4.pdf.

Lösungen für ein interoperables Europa (Art 7 IA)

Nach ErwGr 23 IA ist Interoperabilität direkt mit der Verwendung von offenen Spezifikationen und Normen verbunden und davon abhängig. Der Beirat empfiehlt daher Interoperabilitätslösungen für die grenzüberschreitende Interoperabilität von transeuropäischen digitalen öffentlichen Diensten. Diese Lösungen tragen das Zeichen "Lösung für ein interoperables Europa", dh ein klares und leicht erkennbares Zeichen für Interoperabilitätslösungen (ErwGr 8 IA), und werden im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht (Art 7 Abs 1 IA).

Diese Lösungen müssen den Grundsätzen der Offenheit und Weiterverwendung entsprechen und die Kriterien nach Art 15 Abs 5 lit i IA[20] erfüllen (Art 7 Abs 2 IA).

Portal für ein interoperables Europa (Art 8 IA)

Als zentrale Zugangsstelle für Informationen über die grenzüberschreitende Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste hat die Kommission ein "Portal für ein interoperables Europa" zu betreiben (Art 8 Abs 1 IA, ErwGr 33 IA ff).[21]

Das Portal muss für alle Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich elektronisch zugänglich sein und folgende Funktionen aufweisen:

  • Gewährung des Zugangs zu Lösungen für ein interoperables Europa, auf benutzerfreundliche Weise und zumindest nach MS und öffentlichen Diensten abfragbar
  • Gewährung des Zugangs zu anderen Interoperabilitätslösungen als Lösungen für ein interoperables Europa
  • Gewährung des Zugangs zu technischen IKT-Spezifikationen[22]
  • Gewährung des Zugangs zu Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Interoperabilitäts-Reallaboren (Art 11 f IA),[23] sowie Zugang zu Informationen über Reaktionsmechanismen zur umgehenden Minderung dieser Risiken
  • Förderung des Wissensaustauschs zwischen den Mitgliedern der Gemeinschaft für ein interoperables Europa (Art 16 IA)
  • Auflistung bewährter Verfahren und des Wissensaustauschs zur Unterstützung der Interoperabilität
  • Gewährung des Zugangs zu den Daten, die sich aus der durchgeführten Überwachung in Bezug auf die Interoperabilität (Art 20 IA) ergeben
  • Schaffung der Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, für Unternehmen sowie für Organisationen der Zivilgesellschaft, zu den veröffentlichten Inhalten Rückmeldung zu geben

Der Beirat kann dabei vorschlagen, dass die Kommission auch andere Interoperabilitätslösungen bzw Verweise darauf in das Portal einstellt (Art 8 Abs 2 IA).

Die über das Portal zugänglichen Lösungen (Art 8 Abs 3 IA)

  • dürfen keinen Rechten Dritter unterliegen, die ihre Verteilung und Verwendung verhindern
  • dürfen keine personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen enthalten
  • müssen einen hohen Grad der Übereinstimmung mit den Lösungen für ein interoperables Europa aufweisen[24]
  • müssen einer Lizenz unterliegen, die zumindest die Weiterverwendung der Lösung ermöglicht, oder als Open-Source-Lizenz[25] erteilt werden (ErwGr 36 IA)
  • müssen unter der Verantwortung des Eigentümers regelmäßig gewartet werden
  • Bei Bereitstellung Portalen, Katalogen oder Speichern mit ähnlichen Funktionen ist auf Interoperabilität mit dem Portal für ein interoperables Europa zu achten (Art 8 Abs 4 IA), wobei die Kommission dazu Leitlinien herausgeben kann (Art 8 Abs 5 IA).

Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa (Art 9-14 IA)

Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung (Art 9 IA)

Derzeit hängen öffentliche Dienste in der Union oft von Anbietern außerhalb der Union ab. Um dem entgegenzuwirken, sollen Unterstützungsmaßnahmen den Verwaltungen dabei helfen, sich weiternzuwickeln (ErwGr 37 IA).

Der Beirat kann vorschlagen, dass die Kommission Projekte zur Unterstützung öffentlicher Stellen bei der digitalen Umsetzung der Unionspolitik einrichtet, die der Gewährleistung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste dienen (sogenannte „Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung“) (Art 9 Abs 1 IA).

Dieses Unterstützungsprojekt legt dabei

  • bestehende Lösungen für ein interoperables Europa
  • fehlende Interoperabilitätslösungen und
  • sonstige empfohlene Unterstützungsmaßnahmen[26] zur Unterstützung der Umsetzung von Interoperabilitätslösungen

dar (Art 9 Abs 2 IA).

Die Kommission legt dabei nach Konsultation des Beirats

  • den Umfang
  • den Zeitplan
  • die erforderliche Einbeziehung von Sektoren/Verwaltungsebenen
  • Arbeitsmethoden

des Projektes fest (Art 9 Abs 3 IA).[27]

Zur Untermauerung des Projektes kann der Beirat auch die Einrichtung eines Interoperabilitäts-Reallabors vorschlagen (Art 9 Abs 4 IA).

Die Ergebnisse es Projektes und entwickelte Interoperabilitätslösungen sind frei verfügbar und werden im Portal für ein interoperables Europa öffentlich zugänglich gemacht (Art 9 Abs 5 IA).

Innovationsmaßnahmen (Art 10 IA)

Weiters kann der Beirat vorschlagen, dass die Kommission Innovationsmaßnahmen einrichtet, um die Entwicklung und Einführung innovativer Interoperabilitätslösungen in der Union zu unterstützen („Innovationsmaßnahmen“) (Art 10 Abs 1 IA).

Diese Maßnahmen müssen zur Entwicklung bestehender oder neuer Lösungen für ein interoperables Europa beitragen und können GovTech-Akteure[28] einbeziehen (Art 10 Abs 2 IA).

Zur Unterstützung der Entwicklung solcher Maßnahmen kann der Beirat wiederum die Einrichtung eines Interoperabilitäts-Reallabors vorschlagen (Art 10 Abs 3 IA).

Die Ergebnisse sind wiederum im Portal für ein interoperables Europa frei verfügbar zu machen (Art 10 Abs 4 IA).

Einrichtung von Interoperabilitäts-Reallaboren (Art 11 IA)

Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa könnten von sicheren Räumen für die Erprobung profitieren und gleichzeitig eine verantwortungsvolle Innovation und Integration geeigneter Risikominderungsmaßnahmen und Schutzvorkehrungen gewährleisten. Diesem Zweck dienen Interoperabilitäts-Reallabore, die aus kontrollierten Testumgebungen bestehen sollten, die die Entwicklung und Erprobung innovativer Lösungen erleichtern, bevor solche Lösungen in die Netz- und Informationssysteme des öffentlichen Sektors integriert werden (ErwGr 41 IA).

Interoperabilitäts-Reallabore werden unter Verantwortung der beteiligten Einrichtungen der Union/öffentlichen Stellen betrieben (Art 11 Abs 1 IA)

Die Aufsicht liegt, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen eingeschlossen ist, bei der nationalen Datenschutzbehörde sowie bei anderen einschlägigen nationalen, regionalen oder lokalen Aufsichtsbehörden (Art 11 Abs 1 IA).[29]

Die Einrichtung eines solchen Reallabors muss zu folgenden Zielen beitragen (Art 11 Abs 2 IA):

  • Förderung der Innovation und Erleichterung der Entwicklung und Einführung innovativer digitaler Interoperabilitätslösungen für öffentliche Dienste
  • Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen zuständigen Behörden und Erzielung von Synergien bei der Erbringung öffentlicher Dienste
  • Erleichterung der Entwicklung eines offenen europäischen GovTech-Ökosystems
  • Verbesserung des Bewusstseins der Behörden für die Chancen oder Hemmnisse der grenzüberschreitenden Interoperabilität innovativer Interoperabilitätslösungen
  • Leistung eines Beitrags zur Entwicklung oder Aktualisierung von Lösungen für ein interoperables Europa
  • Leistung eines Beitrags zum faktengestützten regulatorischen Lernen
  • Verbesserung der Rechtssicherheit und Förderung des Austauschs bewährter Verfahren durch Zusammenarbeit mit den am Interoperabilitäts-Reallabor beteiligten Behörden, um für die Einhaltung des IA sowie gegebenenfalls die Einhaltung anderen Unionsrechts und nationalen Rechts zu sorgen

Die Kommission kann dabei zur Harmonisierung und Unterstützung Leitlinien und Präzisierungen herausgeben (Art 11 Abs 3 IA).

Die Einrichtung eines solchen Reallabors wird von der Kommission nach Konsultation des Beirats auf gemeinsamen Antrag von mindestens drei Beteiligten genehmigt. Wird ein solches Labor von einer oder mehreren Einrichtungen der Union eingerichtet, so ist dafür keine Genehmigung erforderlich (Art 11 Abs 4 IA).

Beteiligung an Interoperabilitäts-Reallaboren (Art 12 IA)

Die beteiligten Einrichtungen der Union/öffentliche Stellen haben dafür zu sorgen, dass die nationale Datenschutzbehörde und andere Behörden in den Betrieb des Reallabors einbezogen werden, wenn der Betrieb des Labors eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert oder anderweitig der Aufsicht anderer Behörden unterliegt, die den Zugang zu Daten gewähren oder unterstützten (Art 12 Abs 1 IA).[30] Dabei können die Beteiligten auch die Beteiligung anderer Gov-Tech-Akteure[31] am Reallabor erlauben.

Die Beteiligung am Reallabor ist auf einen Zeitraum begrenzt, der der Komplexität und dem Ausmaß des Projektes angemessen ist (maximal zwei Jahre ab Einrichtung mit Möglichkeit zur Verlängerung) (Art 12 Abs 2 IA).

Die Beteiligung muss dabei auf einem spezifischen Plan beruhen, der von Beteiligten ausgearbeitet wird (Art 12 Abs 3 IA).[32]

Dieser Plan hat dabei zumindest folgende Elemente zu beinhalten:

  • eine Beschreibung der Beteiligten und ihrer Rollen, der geplanten innovativen Interoperabilitätslösung und ihrer Zweckbestimmung sowie des Entwicklungs-, Erprobungs- und Validierungsprozesses
  • die besonderen Regulierungsfragen und die Vorgaben, die von den für die Beaufsichtigung des Interoperabilitäts-Reallabors zuständigen Behörden erwartet werden
  • die besonderen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und den Behörden sowie allen anderen am Interoperabilitäts-Reallabor beteiligten Akteuren
  • einen Risikomanagement- und -überwachungsmechanismus zur Ermittlung, Vermeidung und Minderung von Risiken
  • die wichtigsten Meilensteine, die von den Beteiligten erreicht werden müssen, damit die Interoperabilitätslösung als betriebsbereit betrachtet werden kann
  • die Bewertungs- und Berichterstattungspflichten und mögliche Folgemaßnahmen
  • die Angabe der Gründe für die Verarbeitung personenbezogener Daten, der Kategorien der betreffenden personenbezogenen Daten, der Zwecke der Verarbeitung, zu denen die personenbezogenen Daten bestimmt sind, sowie der an der Verarbeitung beteiligten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter und ihrer Rolle.[33]

Eine Haftungserleichterung bzw -freistellung ist dabei nicht vorgesehen. Vielmehr haften die Beteiligten nach dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht alle Schäden, die im Zuge ihrer Beteiligung entstehen (Art 12 Abs 5 IA).

Art 12 Abs 6 IA enthält dabei eine komplexe Regelung zur Sekundärverwendung von personenbezogenen Daten. Unter komplexen Bedingungen[34] dürfen personenbezogene Daten dabei für andere als die ihrer ursprünglichen Erhebung zugrunde liegenden Zwecke verarbeitet werden (Art 12 Abs 6 IA, ErwGr 42 IA).

Die Beteiligten haben dem Beirat und der Kommission dabei regelmäßige Zwischenberichte und einen Abschlussbericht über die Ergebnisse zu übermitteln. Der Beirat gibt gegenüber der Kommission eine Stellungnahme zu den Ergebnissen ab und nennt gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen für die Umsetzung neuer Interoperabilitätslösungen (Art 12 Abs 8 IA).

Informationen über Interoperabilitäts-Reallabore müssen dabei im Portal für ein interoperables Europa abrufbar sein (Art 12 Abs 9 IA).

Die Kommission hat dabei bis zum 12. April 2025 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die Modalitäten[35] zu Interoperabilitäts-Reallaboren konkretisieren (Art 12 Abs 10 IA).

Schulung (Art 13 IA)

Die Kommission hat mit Unterstützung des Beirats Schulungsmaterial zur Anwendung des EIF und zu Lösungen für ein interoperables Europa bereitzustellen (Art 13 Abs 1 IA, ErwGr 44 IA).

Einrichtungen der Union/öffentliche Stellen haben ihrem Personal, das mit Aufgaben betraut ist, die sich auf transeuropäische digitale öffentliche Dienste auswirken, geeignete Schulungsprogramme zu Interoperabilitätsfragen zur Verfügung zu stellen (Art 13 Abs 1 IA).

Die Kommission hat Schulungen zu Interoperabilitätsfragen auf Unionsebene zu organisieren, um die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen dem Personal der Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen zu verbessern. Die Schulungen sind unentgeltlich online öffentlich zugänglich zu machen (Art 13 Abs 2 IA).

Weiters hat die Kommission die Entwicklung eines Zertifizierungsprogramms für Fragen der Interoperabilität zu fördern (Art 13 Abs 3 IA)

Peer-Review (Art 14 IA)

Dabei wird ein freiwilliger Mechanismus für die gegenseitige Begutachtung eingerichtet. Dieser soll die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen vereinfachen, um diese bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa zur Unterstützung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zu unterstützen und ihnen bei der Durchführung der Interoperabilitätsbewertungen (Art 14 Abs 1 IA) zu helfen.

Nach ErwGr 45 IA dient diese Begutachtung dazu, um einen Mechanismus zu schaffen, der den Prozess des gegenseitigen Lernens zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen und den Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa in den Mitgliedstaaten erleichtert.

Die gegenseitige Begutachtung wird von Interoperabilitätssachverständigen aus anderen MS als dem MS durchgeführt, in dem die begutachtete öffentliche Stelle ihren Sitz hat (Art 14 Abs 2 IA).

Für diese Sachverständigen gilt eine Verschwiegenheitspflicht, dh sämtliche erlangte Informationen dürfen nur zu dem Zweck der Begutachtung verwendet werden. Jegliches Risiko eines Interessenkonfliktes muss unverzüglich mitgeteilt werden (Art 14 Abs 3 IA).

Nach Abschluss erstellen und zu präsentieren die Interoperabilitätssachverständigen einen Bericht, der den betreffenden öffentlichen Stellen und dem Beirat zu übermitteln und im Portal für ein interoperables Europa zu veröffentlichen ist, wenn dies der betroffene MS genehmigt (Art 14 Abs 4 IA).

Die Kommission kann dabei nach Konsultation des Beirats Leitlinien zur Methodik/Inhalt der Begutachtung annehmen (Art 14 Abs 5 IA).

Governance, Planung und Überwachung (Art 15-20 IA)

Beirat für ein interoperables Europa (Art 15 IA)

Zur strategischen Zusammenarbeit und Beratung wird ein "Beirat für ein interoperables Europa" eingerichtet (Art 15 Abs 1 IA, ErwGr 46 IA). Er steht im Zentrum der neuen Governance-Struktur und soll die Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität vorantreiben (ErwGr 8 IA).

Der Beirat soll als das zentrale Gremium für die Förderung und Koordinierung der Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste dienen und prüfen, wie Barrieren innerhalb der EU abgebaut werden können (vgl ErwGr 47 IA).[1]

Der Beirat setzt sich aus einem Vertreter jedes MS und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, zusammen (Art 15 Abs 2 IA).

Sachverständige, die vom Ausschuss der Regionen, ENISA und dem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung benannt werden, werden als Beobachter eingeladen (Art 15 Abs 3 IA).

Der Vorsitz kann auch weitere Sachverständigen Beobachterstatus gewähren und auf ad-hoc-Basis Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis (zu einem Tagesordnungspunkt) einladen (Art 15 Abs 4 IA).

Beschlüsse des Beirats werden (nach Bemühen nach Kräften) einvernehmlich gefasst. Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit entschieden (Art 15 Abs 4 IA)[36]

Der Beirat kann, um spezifische Fragen zu untersuchen, auch Arbeitsgruppen einsetzen (Art 15 Abs 6 IA).[37]

Art 15 Abs 5 IA listet folgende Aufgaben des Beirats:

  • Annahme (bis zum 12. Januar 2025) von Leitlinien zum Inhalt der Interoperabilitätsbewertung (Art 3 Abs 5 IA) und der gemeinsamen Checkliste (Anhang IA)
  • Analyse der in der Interoperabilitätsbewertung (Art 3 Abs 2 IA) gesammelten Informationen; Vorlage von Vorschlägen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste
  • Annahme von Leitlinien zur Weitergabe von Interoperabilitätslösungen (Art 4 IA)
  • Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung der Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätsbewertung
  • Entwicklung des EIF und Übermittlung entsprechender Vorschläge an die Kommission
  • Unterstützung der Umsetzung der Interoperabilitätsrahmen der MS/der Einrichtungen der Union sowie von politischen Maßnahmen, Strategien, Leitlinien
  • Bewertung der Übereinstimmung der spezialisierten Interoperabilitätsrahmen mit dem EIF; Beantwortung von Konsultationsersuchen der Kommission
  • Annahme der Agenda für ein interoperables Europa (Art 19 IA)
  • Vorlage von Empfehlungen für Lösungen für ein interoperables Europa; Rücknahme solcher Empfehlungen
  • Verfolgung der Gesamtkohärenz der empfohlenen Interoperabilitätslösungen (nationaler, regionaler, lokaler Ebene)
  • Unterbreitung von Maßnahmenvorschlägen an die Kommission, um nötigenfalls die Kompatibilität von Interoperabilitätslösungen mit anderen Interoperabilitätslösungen, die einem gemeinsamen Zweck dienen, zu gewährleisten und dabei gegebenenfalls die Komplementarität mit neuer Technik oder den Übergang zu neuer Technik zu unterstützen
  • Unterbreitung von Vorschlägen, dass die Kommission Interoperabilitätslösungen (Art 8 Abs 2 IA) im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht oder Verweise auf diese Interoperabilitätslösungen in das Portal einstellt
  • Unterbreitung von Vorschlägen an die Kommission für die Einrichtung von Unterstützungsprojekten für die Politikumsetzung, Innovationsmaßnahmen etc
  • Ermittlung bewährter Verfahren für die Integration von Interoperabilitätslösungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen
  • Überprüfung von Berichten über Innovationsmaßnahmen, über die Verwendung von Interoperabilitäts-Reallaboren und über die gegenseitigen Begutachtungen; Vorlage von Folgemaßnahmen
  • Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilitätsfähigkeiten öffentlicher Stellen
  • Unterbreitung von Vorschlägen an einschlägige Normungsorganisationen und -gremien
  • Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen, die zur Entwicklung von Interoperabilität beitragen könnten
  • Koordinierung mit dem Europäischen Dateninnovationsrat (Data Governance Act) in Bezug auf Interoperabilitätslösungen für die gemeinsamen europäischen Datenräume sowie mit anderen Einrichtungen der Union, die sich mit Interoperabilitätslösungen für den öffentlichen Sektor befassen
  • regelmäßige Information und Abstimmung mit den Interoperabilitätskoordinatoren (Art 18 Abs 1 IA) und mit der Gemeinschaft für ein interoperables Europa in Fragen im Zusammenhang mit transeuropäischen digitalen öffentlichen Diensten
  • Beratung der Kommission in Bezug auf die Überwachung und die Berichterstattung im Zusammenhang mit der Anwendung der IA
  • rasche Unterbreitung der erforderlichen Beiträge und Daten, die für die wirksame Vorlage der Berichte (Art 20 IA) erforderlich sind, an die Kommission

Gemeinschaft für ein interoperables Europa (Art 16 IA)

Die Gemeinschaft für ein interoperables Europa dient als Forum zur Einbeziehung und das Engagement von Experten, Praktikern, Nutzern und interessierten Bürgerinnen und Bürgern in allen MS, um ihr Fachwissen, ihre Fähigkeiten und ihre Kreativität nutzbar zu machen (ErwGr 48 IA)

Die Tätigkeit der "Gemeinschaft für ein interoperables Europa" liegt primär in der Unterstützung des Beirats durch Fachwissen und Beratung (Art 16 Abs 1 IA).

Der Beirat organisiert dabei eine jährliche Online-Versammlung der Gemeinschaft (Art 16 Abs 5 IA)

Als Mitglieder können sich (über das Portal für ein interoperables Europa) eintragen lassen (Art 16 Abs 2 IA, vgl ErwGr 49 IA):

  • öffentliche Interessenträger
  • private Interessenträger
  • Organisationen der Zivilgesellschaft
  • Akteure aus dem Hochschulbereich

Dabei ist ein Wohnsitz bzw satzungsgemäßer Sitz in einem MS notwendig.

Die Mitgliedschaft wird nach Bestätigung der Eintragung dabei im Portal für ein interoperables Europa öffentlich zugänglich gemacht. Die nicht befristete Mitgliedschaft kann vom Beirat aus verhältnismäßigen und gerechtfertigten Gründen jederzeit widerrufen werden (Art 16 Abs 3 IA).[38]

Die Mitglieder der Gemeinschaft können dabei ua dazu eingeladen werden (Art 16 Abs 4 IA):

  • zu den Inhalten des Portals für ein interoperables Europa beizutragen
  • Fachwissen bezüglich der Entwicklung von Interoperabilitätslösungen einzubringen
  • sich an Arbeitsgruppen/anderen Tätigkeiten zu beteiligen
  • sich an Unterstützungsmaßnahmen zu beteiligen (Art 9-14 IA)
  • die Verwendung von Interoperabilitätsnormen und -rahmen zu fördern

Nationale zuständige Behörden und einheitliche Anlaufstellen (Art 17 IA)

Die nationale(n) zuständige(n) Behörde(n) sind jeweils von MS zu benennen. Eine Behörde ist als einheitliche Anlaufstelle zu benennen (Art 17 Abs 1 IA).

Die Benennung einer einheitlichen Anlaufstelle sowie ihrer Aufgabe ist von jedem MS an die Kommission zu melden[39] und öffentlich bekannt zu machen, wobei die Kommission auch eine Liste der einheitlichen Anlaufstellen veröffentlicht (Art 17 Abs 5 IA).

Dabei müssen die MS auch sicherstellen, dass die Behörde über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügt (Art 17 Abs 3 IA). Ebenso müssen die erforderlichen Ressourcen für die Zwischenarbeit zwischen allen beteiligten nationalen Behörden geschaffen werden (Art 17 Abs 4 IA).

Die Aufgaben dieser einheitlichen Anlaufstelle sind (Art 17 Abs 2 IA):

  • Koordinierung innerhalb des MS zu Fragen im Zusammenhang mit dem IA
  • Unterstützung öffentlicher Stellen bei Einrichtung/Anpassung der Verfahren zur Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA)
  • Förderung der Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen
  • Bereitstellung landesspezifischen Wissens
  • Koordinierung und Förderung der aktiven Einbeziehung nationaler, regionaler und lokaler Stellen in Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung (Art 9-14 IA)
  • Unterstützung öffentlicher Stellen bei ihrer Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen in anderen MS

Interoperabilitätskoordinatoren für die Einrichtungen der Union (Art 18 IA)

Jede Einrichtung der Union, die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regelt/bereitgestellt/verwaltet, hat einen Interoperabilitätskoordinator zu benennen. Dieser steht unter Aufsicht ihrer höchsten Managementebene und sorgt dafür, dass die Einrichtung einen Beitrag zur Durchführung des IA leistet.

Der Koordinator unterstützt die Einrichtung bei der Einrichtung/Anpassung der internen Interoperabilitätsbewertungsverfahren.

Planung und Überwachung für ein interoperables Europa (Art 19-20 IA)

Agenda für ein interoperables Europa (Art 19 IA)

Der Beirat hat jedes Jahr eine strategische Agenda zur Planung und Koordinierung der Prioritäten für die Entwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität anzunehmen.[40] Diese ist der "Fahrplan" für die Durchführung des IA und wichtigstes Instrument für die Koordinierung öffentlicher Investitionen (ErwGr 51 IA). Dies erfolgt nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation[41] über das Portal für ein interoperables Europa (Art 19 Abs 1 IA).

Die Agenda ist dabei nach ihrer Annahme im Portal für ein interoperables Europa zu veröffentlichen (Art 19 Abs 3 IA).

Die Agenda hat dabei folgende Elemente zu enthalten (Art 19 Abs 2 IA):

  • eine Bedarfsanalyse bezüglich der Entwicklung von Interoperabilitätslösungen
  • eine Liste von Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa
  • eine Liste vorgeschlagener Folgemaßnahmen zu Innovationsmaßnahmen
  • Angaben zu Synergien mit anderen einschlägigen Programmen und Initiativen
  • Hinweise auf verfügbare finanzielle Möglichkeiten zur Unterstützung der enthaltenen Prioritäten

Überwachung und Bewertung (Art 20 IA)

Die Fortschritte bei der Entwicklung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zur Unterstützung einer faktengestützten Politikgestaltung und der erforderlichen Maßnahmen in der Union werden durch die Kommission, primär auf Grundlage der Weiterverwendung von Überwachungsdaten sowie einer automatisierten Datenerfassung, überwacht (Art 20 Abs 1 IA, ErwGr 52 IA).[42] Die Überwachungsergebnisse werden im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht (Art 20 Abs 3 IA).

Die Kommission überwacht dabei (Art 20 Abs 2 IA):

  • Fortschritte bei der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste in der Union
  • Fortschritte bei der Umsetzung des EIF durch die Mitgliedstaaten
  • die Einführung von Interoperabilitätslösungen für verschiedene öffentliche Dienste in den MS
  • die Entwicklung quelloffener Interoperabilitätslösungen für öffentliche Dienste, für Innovation im öffentlichen Sektor und für die Zusammenarbeit mit GovTech-Akteuren im Bereich der grenzüberschreitenden interoperablen öffentlichen Dienste, die eine elektronische Erbringung oder Verwaltung in der Union ermöglichen,
  • die Verbesserung der Interoperabilitätskompetenzen im öffentlichen Sektor

Die Kommission legt dabei dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Interoperabilität in der Union vor (Art 21 Abs 4 IA, ErwGr 53 IA).[43]

Neben diesem Bericht hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Januar 2028 (und danach alle vier Jahre) einen Bericht über die Anwendung des IA mit den Schlussfolgerungen der Bewertung vorzulegen (Art 20 Abs 5 IA).[44]

Die beiden Berichte können auch kombiniert werden, wenn ihr Zeitpunkt übereinstimmt (Art 20 Abs 7 IA)

Bedeutung von Normen und Standards

Der IA spricht die Bedeutung von Normen und Standards nur indirekt an. Aus Querbezügen lässt sich jedoch ablesen, dass diese insbesondere für die Entwicklung von Interoperabilitätslösungen von Bedeutung sein werden. So werden in Bezug auf die Zurverfügungstellung einer Interoperabilitätslösung potentielle Verweise auf offene Standards/technische Spezifikationen angesprochen (Art 4 Abs 1 IA). Auch das Portal für ein interoperables Europa soll zur Gewährung des Zugangs zu technischen IKT-Spezifikationen dienen (Art 8 Abs 2 IA). Ebenso liegt eine der Aufgaben der Gemeinschaft für ein interoperables Europa darin, die Verwendung von Interoperabilitätsnormen und -rahmen zu fördern (Art 16 Abs 4 IA).

Synergien

NIS2-RL

  • In Bezug auf die Definition von "Netz- und Informationssystem" wird direkt auf Art 6 Z 1 NIS2-RL verwiesen (Art 2 Z 3 IA).

DGA

  • Auch beim Begriff der "Daten" verweist der IA auf die Begriffsdefinition nach Art 2 Z 1 DGA (Art 2 Z 7 IA).

DSGVO

  • Nach ErwGr 11 IA bleibt das Recht zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre prinzipiell unberührt und wird durch den IA nur ergänzt
  • Art 12 Abs 6 IA enthält eine komplexe Regel zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für andere als die ihrer ursprünglichen rechtmäßigen Erhebung zugrunde liegenden Zwecke im Kontext von Interoperabilitäts-Reallaboren (Art 12 Abs 6 IA) (Sekundärnutzung).

AI Act

  • Nach ErwGr 12 IA können auch Modelle künstlicher Intelligenz, die somit potentiell als GPAI-Modelle in den AI Act fallen könnten, Interoperabilitätslösungen darstellen

Sanktionen/sonstige Konsequenzen

Der IA enthält dabei keine Strafbestimmungen.

Weiterführende Literatur

  • Damjan, The Interoperability Requirements for Digital Gatekeepers, Repositioning Platforms in Digital Market Law 2024, 35.
  • Leese, AI and interoperability, in Paul/Carmel/Cobbe (Hrsg), Handbook on Public Policy and Artificial Intelligence (2024) 146.
  • Schneider/Erny/Enderlein, Collaborative Governance Structures for Interoperability in the EU’s new data acts, European Journal of Risk Regulation 2024, https://doi.org/10.1017/err.2024.46.
  • Vrecar/Schade/Martinez Rodriguez, Simon, Guidelines for Governing Interoperable Europe Act Actors. Towards Interoperable Europe Community Code of Conduct (2024), https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC139798.

Weiterführende Links

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 BHO Legal, Im Fokus: Verordnung für ein interoperables Europa, https://www.bho-legal.com/im-fokus-verordnung-fuer-ein-interoperables-europa/ (Stand 9. 8. 2024).
  2. Präziser definiert Art 2 Z 1 IA "grenzüberschreitende Interoperabilität" als "die Fähigkeit von Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, durch Daten-, Informations- und Wissensaustausch mittels digitaler Prozesse [...] miteinander zu interagieren".
  3. ErwGr 5 IA spricht von organisatorischer, semantischer, technischer und rechtlicher Interoperabilität.
  4. Nach ErwGr 4 IA reicht Interoperabilität alleine jedoch nicht aus. So brauch es auch ein umfassendes und nachhaltiges Ökosystem digitaler Infrastrukturen, das über eine angemessene finanzielle Unterstützung verfügt.
  5. Dh nach Art 2 Z 4 IA "eine weiterverwendbare Ressource, die rechtliche, organisatorische, semantische oder technische Anforderungen zur Ermöglichung grenzüberschreitender Interoperabilität betrifft, beispielsweise konzeptionelle Rahmen, Leitlinien, Referenzarchitekturen, technische Spezifikationen, Normen, Dienste und Anwendungen sowie dokumentierte technische Komponenten, wie etwa Quellcode" (vgl ErwGr 12 IA).
  6. Europäische Kommission, Verordnung für ein interoperables Europa tritt in Kraft – für besser vernetzte öffentliche Dienste zum Vorteil der Menschen und Unternehmen, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_24_1970 (Stand 11. 4. 2024).
  7. Dabei wird für die Definition von "Netz- und Informationssystem" auf die NIS2-RL verwiesen (Art 2 Z 3 IA).
  8. Dh "Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die durch den EUV, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder auf deren Grundlage geschaffen wurden" (Art 2 Z 5 IA).
  9. Dh "eine öffentliche Stelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates" [Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors] (Art 2 Z 6 IA).
  10. Verbindliche Anforderungen umfassen alle Verpflichtungen, Verbote, Bedingungen, Kriterien oder Beschränkungen rechtlicher, organisatorischer, semantischer oder technischer Art in einem Gesetz, einer Verwaltungsvorschrift, einem Vertrag, einer öffentlichen Ausschreibung oder einem anderen amtlichen Dokument (ErwGr 18 IA).
  11. ErwGr 19 IA betont, dass der Ansatz für die Durchführung solcher Bewertungen verhältnismäßig und je nach Ebene und Umfang differenziert sein sollte.
  12. Dh "ein maschinenlesbares Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024" [Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors] (Art 2 Z 8 IA).
  13. Vorausgesetzt, dass der Umfang des öffentlichen Auftrags transparent ist und überprüft wird.
  14. Bspw Garantien, die der weiterverwendenden Stelle in Bezug auf Zusammenarbeit, Unterstützung und Wartung gegeben werden; Ausschluss der Haftung bei Missbrauch.
  15. Die angepasste Lösung ist dabei öffentlich zugänglich zu machen, soweit die ursprüngliche Lösung iSv Art 4 Abs 3 IA öffentlich zugänglich gemacht wurde.
  16. Dies sofern diese Interoperabilitätslösungen in Bezug auf Funktionalität, Gesamtkosten, Nutzerorientierung, Cybersicherheit oder andere relevante objektive Kriterien gleichwertig sind.
  17. European Interoperability Framework, mwN European Commission, The European Interoperability Framework in detail, https://interoperable-europe.ec.europa.eu/collection/nifo-national-interoperability-framework-observatory/european-interoperability-framework-detail (abgerufen 10. 1. 2025).
  18. Diese spezialisierten Interoperabilitätsrahmen basieren dabei auf dem EIF, wobei der Beirat die Übereinstimmung mit dem EIF prüft.
  19. Oder andere einschlägige Maßnahmen, Strategien, Leitlinien.
  20. Dh die vom Beirat geäußerten "Empfehlungen für Lösungen für ein interoperables Europa und Rücknahme solcher Empfehlungen auf der Grundlage vereinbarter Kriterien".
  21. European Commission, Interoperable Europe Portal, https://interoperable-europe.ec.europa.eu/ (abgerufen 10. 1. 2025).
  22. Dh "eine technische IKT-Spezifikation im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012" [Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates] (Art 2 Z 11 IA).
  23. Sofern ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Artikel 35 Abs 1 DSGVO [Datenschutz-Folgenabschätzung] und Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG festgestellt wurde.
  24. Dies kann durch die Veröffentlichung der Ergebnisse Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA) nachgewiesen werden.
  25. Dh "eine Lizenz, bei der die Weiterverwendung, Weitergabe und Änderung von Software auf der Grundlage einer einseitigen Erklärung des Rechteinhabers für alle Verwendungen gestattet ist, die bestimmten Bedingungen unterliegen kann, und bei der der Quellcode der Software den Nutzern unterschiedslos zur Verfügung gestellt wird" (Art 2 Z 12 IA).
  26. ZB Schulungen, Erfahrungsaustausch oder gegenseitige Begutachtungen (Peer-Reviews), finanziellen Hilfe.
  27. Das Ergebnis einer eventuell durchgeführten Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA) wird dabei berücksichtigt.
  28. Dh "die technologiegestützte Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors zur Unterstützung des digitalen Wandels im öffentlichen Sektor" (Art 2 Z 9 IA, vgl ErwGr 39 IA).
  29. Im Falle von Datenverarbeitungen durch Einrichtungen der Union liegt die Aufsicht beim Europäischen Datenschutzbeauftragten.
  30. Die Beteiligung an den Interoperabilitäts-Reallaboren lässt die Aufsichts- und Abhilfebefugnisse der für die Beaufsichtigung des Reallabors zuständigen Behörden dabei unberührt (Art 12 Abs 4 IA). Auch bleiben das Unionsrecht und nationale Recht, in dem die Grundlagen der notwendigen Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt sind und andere Rechtsgrundlagen, im Einklang mit Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, unberührt (Art 12 Abs 7 IA).
  31. ZB nationaler oder europäischer Normungsorganisationen, notifizierter Stellen, Forschungs- und Versuchslabors, Innovationszentren und Unternehmen, die innovative Interoperabilitätslösungen testen wollen.
  32. Dabei sind Hinweise anderer nationaler Behörden oder des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu berücksichtigen.
  33. Sofern es unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten.
  34. Bspw öffentliches Interesse, Beschränkung auf das erforderliche Maß, nicht personenbezogene Daten reichen nicht aus, Überwachungsmechanismen, funktional getrennte, isolierte, geschützte Datenverarbeitungsumgebung, etc.
  35. Dh "ausführlichen Vorschriften und Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb der Interoperabilitäts-Reallabore, die Kriterien für die Auswahlfähigkeit und das Verfahren für die Beantragung und Auswahl des Interoperabilitäts-Reallabors, für die Beteiligung daran und den Ausstieg daraus sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten".
  36. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgeben oder sich enthalten, können verlangen, dass eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird (vgl dissenting opinion).
  37. Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa werden in diese Arbeitsgruppen einbezogen.
  38. Insbesondere, wenn ein Mitglied nicht mehr in der Lage ist, einen Beitrag zur Gemeinschaft zu leisten oder der Status als Mitglied missbraucht wurde.
  39. Die Kommission ist auch über andere mitverantwortliche nationale Behörden zu unterrichten.
  40. Diese trägt den langfristigen Digitalisierungsstrategien, den bestehenden Finanzierungsprogrammen und der laufenden Umsetzung der Unionspolitik Rechnung.
  41. An dieser beteiligen sich ua die Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa und die Interoperabilitätskoordinatoren.
  42. Die Kommission hat dabei den Beirat zu konsultieren (Ausarbeitung der Methodik, der Indikatoren, des Ablaufs).
  43. Dieser legt die Fortschritte bei der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste in der Union dar, ermittelt erhebliche Umsetzungshindernisse und Triebkräfte für grenzüberschreitende interoperable öffentliche Dienste in der Union und legt die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse in Bezug auf die Umsetzung des EIF, die Einführung von Interoperabilitätslösungen, die Verbesserung der Interoperabilitätskompetenzen, die Entwicklung quelloffener Interoperabilitätslösungen für öffentliche Dienste, die Steigerung der Innovation im öffentlichen Sektor und die Zusammenarbeit mit GovTech-Akteuren dar.
  44. Der Bericht bewertet insbesondere die Auswirkungen des IA auf die grenzüberschreitende Interoperabilität als Wegbereiter für nahtlose und zugängliche digitale öffentliche Dienste in der Union, die Steigerung der Effizienz, unter anderem durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands bei Online-Transaktionen, die aus der grenzüberschreitenden Interoperabilität für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen resultiert und die Notwendigkeit zusätzlicher Strategien, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die auf Unionsebene erforderlich sind.