Interoperability Act (IA): Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 32: | Zeile 32: | ||
* die Lösungen für ein interoperables Europa, die die Umsetzung der verbindlichen Anforderungen unterstützen (Art 7 IA) | * die Lösungen für ein interoperables Europa, die die Umsetzung der verbindlichen Anforderungen unterstützen (Art 7 IA) | ||
Die Einrichtung der Union/öffentliche Stelle hat einen '''Bericht''' über das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung auf einer offiziellen Website zu veröffentlichen. | Die Einrichtung der Union/öffentliche Stelle hat einen '''Bericht''' in einem maschinenlesbaren<ref>Dh "ein maschinenlesbares Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024" [Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors] (Art 2 Z 8 IA). </ref> Format über das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung auf einer offiziellen Website zu veröffentlichen. | ||
Die Kommission hat dabei technische Werke zur '''Unterstützung''' der Bewertung bereitzustellen. Die Einrichtungen der Union/öffentlichen Stellen können entscheiden, welche Stelle '''Unterstützung''' für die Durchführung der Bewertung leistet (Art 3 Abs 3 IA). | Die Kommission hat dabei technische Werke zur '''Unterstützung''' der Bewertung bereitzustellen. Die Einrichtungen der Union/öffentlichen Stellen können entscheiden, welche Stelle '''Unterstützung''' für die Durchführung der Bewertung leistet (Art 3 Abs 3 IA). |
Version vom 10. Januar 2025, 12:37 Uhr
![]() Verordnung (EU) 2024/903 | |
---|---|
Titel: | Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union |
Kurztitel: | Interoperability Act/Interoperable Europe Act/Verordnung für ein interoperables Europa |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
IA |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Binnenmarkt |
Grundlage: | AEUV, insbesondere Art. 172 |
Anzuwenden ab: | 12. Juli 2024 (mit Ausnahmen) |
Fundstelle: | ABl L 2024/903, 1 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Kurzübersicht
Einführung
Der IA zielt darauf ab, die Interoperabilität im öffentlichen Sektor zu verbessern. Interoperabilität bezeichnet dabei die Fähigkeit von Verwaltungen, über Grenzen, Sektoren und Organisationsebenen hinweg zusammenzuarbeiten.[1][2] Dabei existieren verschiedene Formen von Interoperabilität.[3] So soll den die Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen in der Union ermöglichen und dafür sorgen, dass öffentliche Dienste grenzüberschreitend funktionieren (ErwGr 1 IA). Interoperabilität gilt dabei als ein zentrales Merkmal eines funktionierenden digitalen Binnenmarkts, der einen nahtlosen grenzüberschreitenden Datenfluss aufweist.[4] Ziel ist die Schaffung eines Rahmens für die Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen, um eine gemeinsame Interoperabilitätsplanung aufzustellen, die Einführung verbindlicher Interoperabilitätsbewertungen, die Einführung eines Portals für ein interoperables Europa und verstärkte Innovations- und Politikunterstützungsmechanismen, um Interoperabilitätslösungen[5] zu entwickeln, zu testen und auszubauen.[6] Der IA trägt somit auch zur Interoperabilität der zugrunde liegenden Netz- und Informationssysteme bei (Art 1 Abs 1 IA).[7]
Anwendungsbereich
Der IA gilt für (Art 1 Abs 2 IA)
- Einrichtungen der Union[8] und
- öffentliche Stellen,[9] die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regeln, bereitstellen, verwalten oder erbringen.
Transeuropäische digitale öffentliche Dienste sind dabei digitale Dienste, die von Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen füreinander oder für natürliche oder juristische Personen in der Union erbracht werden und eine Interaktion über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus, zwischen Einrichtungen der Union oder zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen über deren Netz- und Informationssysteme erfordern (Art 2 Z 2 IA iVm ErwGr 6).
Eine Ausnahme besteht für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (Art 1 Abs 4 IA). Diesbezüglich existieren auch Ausnahmen in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen (Art 1 Abs 5 IA).
Inhaltliche Aspekte
Allgemeine Bestimmungen
Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA)
Eine Einrichtung der Union/eine öffentliche Stelle hat vor einer Entscheidung über neue/wesentlich geänderte verbindliche Anforderungen eine Interoperabilitätsbewertung durchzuführen (Art 3 Abs 1 IA).
In manchen Fällen kann eine solche Bewertung entfallen (zB es wurde bereits eine Interoperabilitätsbewertung in Bezug auf verbindliche Anforderungen durchgeführt oder die Anforderungen werden bereits durch gewisse Lösungen umgesetzt). Dabei kann für eine Reihe von Anforderungen auch nur eine einzige Bewertung durchgeführt werden. Eine solche Bewertung kann auch in anderen Fällen durchgeführt werden (Art 3 Abs 1 IA).
Im Rahmen einer solchen Bewertung werden folgende Aspekte ermittelt und bewertet (Art 3 Abs 2 IA):
- die Auswirkungen der verbindlichen Anforderungen auf die grenzüberschreitende Interoperabilität (der Europäische Interoperabilitätsrahmen dient als Unterstützungsinstrument)
- die Interessensträger
- die Lösungen für ein interoperables Europa, die die Umsetzung der verbindlichen Anforderungen unterstützen (Art 7 IA)
Die Einrichtung der Union/öffentliche Stelle hat einen Bericht in einem maschinenlesbaren[10] Format über das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung auf einer offiziellen Website zu veröffentlichen.
Die Kommission hat dabei technische Werke zur Unterstützung der Bewertung bereitzustellen. Die Einrichtungen der Union/öffentlichen Stellen können entscheiden, welche Stelle Unterstützung für die Durchführung der Bewertung leistet (Art 3 Abs 3 IA).
Die betreffende Einrichtung der Union/öffentliche Stelle hat dabei auch direkt betroffene Nutzer der Dienste oder deren Vertreten zu konsultieren (Art 3 Abs 4 IA).
Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen (Art 4 IA)
Europäische Interoperabilitätslösungen (Art 5-8 IA)
Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa (Art 9-14 IA)
Der Beirat kann vorschlagen, dass die Kommission Projekte zur Unterstützung öffentlicher Stellen bei der digitalen Umsetzung der Unionspolitik einrichtet, die der Gewährleistung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste dienen („Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung“) (Art 9 IA). Dieses Unterstützungsprojekt legt dabei bestehende Lösungen für ein interoperables Europa, fehlende Interoperabilitätslösungen und sonstige empfohlene Unterstützungsmaßnahmen (Schulungen, Erfahrungsaustausch oder gegenseitige Begutachtungen [Peer-Reviews], finanziellen Hilfe) dar. Die Ergebnisse es Projektes und entwickelte Interoperabilitätslösungen sind frei verfügbar und werden im Portal für ein interoperables Europa öffentlich zugänglich gemacht.
Weiters kann der Beirat vorschlagen, dass die Kommission Innovationsmaßnahmen einrichtet, um die Entwicklung und Einführung innovativer Interoperabilitätslösungen in der Union zu unterstützen („Innovationsmaßnahmen“) (Art 10 IA). Diese müssen zur Entwicklung bestehender oder neuer Lösungen für ein interoperables Europa beitragen und können GovTech-Akteure einbeziehen. Die Ergebnisse sind wiederum frei im Portal für ein interoperables Europa verfügbar.
Schulung (Art 13 IA)
In Bezug auf Schulungen und Schulungsmaterial (Art 13 IA):
- hat die Kommission mit Unterstützung des Beirats Schulungsmaterial zur Anwendung des EIF und zu Lösungen für ein interoperables Europa — einschließlich freier und Open-Source-Lösungen — bereitzustellen
- Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen haben ihrem Personal, das mit Aufgaben betraut ist, die sich auf transeuropäische digitale öffentliche Dienste auswirken, geeignete Schulungsprogramme zu Interoperabilitätsfragen zur Verfügung zu stellen
- Die Kommission hat Schulungen zu Interoperabilitätsfragen auf Unionsebene zu organisieren, um die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen dem Personal der Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen zu verbessern. Die Schulungen sind unentgeltlich online öffentlich zugänglich zu machen.
- Weiters hat die Kommission die Entwicklung eines Zertifizierungsprogramms für Fragen der Interoperabilität zu fördern
Peer-Review (Art 14 IA)
Dabei wird ein freiwilliger Mechanismus für die gegenseitige Begutachtung eingerichtet, der die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen vereinfachen soll, um diese bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa zur Unterstützung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zu unterstützen und ihnen bei der Durchführung der Interoperabilitätsbewertungen zu helfen. Diese gegenseitige Begutachtung wird von Interoperabilitätssachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die begutachtete öffentliche Stelle ihren Sitz hat. Für diese Sachverständigen gilt eine Verschwiegenheitspflicht. Nach Abschluss ist ein Bericht anzufertigen, der den betreffenden öffentlichen Stellen und dem Beirat zu übermitteln und im Portal für ein interoperables Europa zu veröffentlichen ist, wenn dies der Mitgliedstaat genehmigt.
Planung und Überwachung für ein interoperables Europa (Art 19-20 IA)
Behördenstruktur/Governance
Beirat für ein interoperables Europa (Art 15 IA)
Zur strategischen Zusammenarbeit und Beratung wird ein "Beirat für ein interoperables Europa" eingerichtet (Art 15 Abs 1 IA).
Der Beirat soll als das zentrale Gremium für die Förderung und Koordinierung der Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste dienen und prüfen, wie Barrieren innerhalb der EU abgebaut werden können.[1]
Der Beirat setzt sich aus einem Vertreter jedes MS und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, zusammen (Art 15 Abs 2 IA).
Sachverständige, die vom Ausschuss der Regionen, ENISA und dem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung benannt werden, werden als Beobachter eingeladen (Art 15 Abs 3 IA). Der Vorsitz kann auch weitere Sachverständigen Beobachterstatus gewähren und auf ad-hoc-Basis Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis einladen (Art 15 Abs 4 IA).
Beschlüsse des Beirats werden (nach Bemühen nach Kräften) einvernehmlich gefasst. Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit entschieden (Art 15 Abs 4 IA)
Der Beirat kann, um spezifische Fragen zu untersuchen, auch Arbeitsgruppen einsetzen (Art 15 Abs 6 IA).
Art 15 Abs 5 IA listet folgende Aufgaben des Beirats:
- Annahme von Leitlinien zum Inhalt der Interoperabilitätsbewertung (Art 3 Abs 5 IA) und der gemeinsamen Checkliste (Anhang IA)
- Analyse der in der Interoperabilitätsbewertung (Art 3 Abs 2 IA) gesammelten Informationen; Vorlage von Vorschlägen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste
- Annahme von Leitlinien zur Weitergabe von Interoperabilitätslösungen (Art 4 IA)
- Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung der Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätsbewertung
- Entwicklung des EIF und Übermittlung entsprechender Vorschläge an die Kommission
- Unterstützung der Umsetzung der Interoperabilitätsrahmen der MS/der Einrichtungen der Union sowie von politischen Maßnahmen, Strategien, Leitlinien
- Bewertung der Übereinstimmung der spezialisierten Interoperabilitätsrahmen mit dem EIF; Beantwortung von Konsultationsersuchen der Kommission
- Annahme der Agenda für ein interoperables Europa (Art 19 IA)
- Vorlage von Empfehlungen für Lösungen für ein interoperables Europa; Rücknahme solcher Empfehlungen
- Verfolgung der Gesamtkohärenz der empfohlenen Interoperabilitätslösungen (nationaler, regionaler, lokaler Ebene)
- Unterbreitung von Maßnahmenvorschlägen an die Kommission, um nötigenfalls die Kompatibilität von Interoperabilitätslösungen mit anderen Interoperabilitätslösungen, die einem gemeinsamen Zweck dienen, zu gewährleisten und dabei gegebenenfalls die Komplementarität mit neuer Technik oder den Übergang zu neuer Technik zu unterstützen
- Unterbreitung von Vorschlägen, dass die Kommission Interoperabilitätslösungen (Art 8 Abs 2 IA) im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht oder Verweise auf diese Interoperabilitätslösungen in das Portal einstellt
- Unterbreitung von Vorschlägen an die Kommission für die Einrichtung von Unterstützungsprojekten für die Politikumsetzung, Innovationsmaßnahmen etc
- Ermittlung bewährter Verfahren für die Integration von Interoperabilitätslösungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen
- Überprüfung von Berichten über Innovationsmaßnahmen, über die Verwendung von Interoperabilitäts-Reallaboren und über die gegenseitigen Begutachtungen; Vorlage von Folgemaßnahmen
- Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilitätsfähigkeiten öffentlicher Stellen
- Unterbreitung von Vorschlägen an einschlägige Normungsorganisationen und -gremien
- Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen, die zur Entwicklung von Interoperabilität beitragen könnten
- Koordinierung mit dem Europäischen Dateninnovationsrat (Data Governance Act) in Bezug auf Interoperabilitätslösungen für die gemeinsamen europäischen Datenräume sowie mit anderen Einrichtungen der Union, die sich mit Interoperabilitätslösungen für den öffentlichen Sektor befassen
- regelmäßige Information und Abstimmung mit den Interoperabilitätskoordinatoren (Art 18 Abs 1 IA) und mit der Gemeinschaft für ein interoperables Europa in Fragen im Zusammenhang mit transeuropäischen digitalen öffentlichen Diensten
- Beratung der Kommission in Bezug auf die Überwachung und die Berichterstattung im Zusammenhang mit der Anwendung der IA
- rasche Unterbreitung der erforderlichen Beiträge und Daten, die für die wirksame Vorlage der Berichte (Art 20 IA) erforderlich sind, an die Kommission
Gemeinschaft für ein interoperables Europa (Art 16 IA)
Nationale zuständige Behörden und einheitliche Anlaufstellen (Art 17 IA)
Interoperabilitätskoordinatoren für die Einrichtungen der Union (Art 18 IA)
Jede Einrichtung der Union, die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regelt/bereitgestellt/verwaltet hat einen Interoperabilitätskoordinator zu benennen. Dieser steht unter Aufsicht ihrer höchsten Managementebene und sorgt dafür, dass die Einrichtung einen Beitrag zur Durchführung der IA leistet. Der Koordinator unterstützt die Einrichtung bei der Einrichtung/Anpassung der internen Interoperabilitätsbewertungsverfahren.
Bedeutung von Normen und Standards
Strafen/sonstige Konsequenzen
Verhältnis und Synergien zu anderen Rechtsakten
NIS2-RL
- In Bezug auf die Definition von "Netz- und Informationssystem" wird direkt auf Art 6 Z 1 NIS2-RL verwiesen (Art 2 Z 3 IA).
DGA
- Auch beim Begriff der "Daten" verweist der IA auf die Begriffsdefinition nach Art 2 Z 1 DGA (Art 2 Z 7 IA).
Weiterführende Literatur
Weiterführende Links
- BHO Legal, Im Fokus: Verordnung für ein interoperables Europa, https://www.bho-legal.com/im-fokus-verordnung-fuer-ein-interoperables-europa/ (Stand 9. 8. 2024).
- Kaminaris, Interoperable Europe Act. Promoting Trans-European Digital Public Services and Cross-Border Interoperability for the Public Sector, https://www.ey.com/en_gr/technical/tax/tax-alerts/interoperable-europe-act--promoting-trans-european-digital-public-services-and-cross-border-interoperability-for-the-public-sector#:~:text=The%20Interoperable%20Europe%20Act%20has,make%20public%20services%20function%20across (Stand 31. 10. 2024).
- Rat der Europäischen Union, Gesetz für ein interoperables Europa: Rat nimmt neues Gesetz über effizientere digitale öffentliche Dienste in der gesamten EU an, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/03/04/interoperable-europe-act-council-adopts-new-law-for-more-efficient-digital-public-services-across-the-eu/ (Stand 4. 3. 2024).
- Stadt Wien, Gesetz für ein Interoperables Europa (Interoperable Europe Act) - EU-Politik, https://www.wien.gv.at/wirtschaft/eu-strategie/koordination/interoperables-europa.html#:~:text=Die%20Verordnung%20soll%20sicherstellen%2C%20dass,L%C3%B6sungen%20zwischen%20Mitgliedstaaten%20geteilt%20werden. (abgerufen 1. 8. 2024).
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 BHO Legal, Im Fokus: Verordnung für ein interoperables Europa, https://www.bho-legal.com/im-fokus-verordnung-fuer-ein-interoperables-europa/ (Stand 9. 8. 2024).
- ↑ Präziser definiert Art 2 Z 1 IA "grenzüberschreitende Interoperabilität" als "die Fähigkeit von Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, durch Daten-, Informations- und Wissensaustausch mittels digitaler Prozesse [...] miteinander zu interagieren".
- ↑ ErwGr 5 IA spricht von organisatorischer, semantischer, technischer und rechtlicher Interoperabilität.
- ↑ Nach ErwGr 4 IA reicht Interoperabilität alleine jedoch nicht aus. So brauch es auch ein umfassendes und nachhaltiges Ökosystem digitaler Infrastrukturen, das über eine angemessene finanzielle Unterstützung verfügt.
- ↑ Dh nach Art 2 Z 4 IA "eine weiterverwendbare Ressource, die rechtliche, organisatorische, semantische oder technische Anforderungen zur Ermöglichung grenzüberschreitender Interoperabilität betrifft, beispielsweise konzeptionelle Rahmen, Leitlinien, Referenzarchitekturen, technische Spezifikationen, Normen, Dienste und Anwendungen sowie dokumentierte technische Komponenten, wie etwa Quellcode".
- ↑ Europäische Kommission, Verordnung für ein interoperables Europa tritt in Kraft – für besser vernetzte öffentliche Dienste zum Vorteil der Menschen und Unternehmen, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_24_1970 (Stand 11. 4. 2024).
- ↑ Dabei wird für die Definition von "Netz- und Informationssystem" auf die NIS2-RL verwiesen (Art 2 Z 3 IA).
- ↑ Dh "Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die durch den EUV, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder auf deren Grundlage geschaffen wurden" (Art 2 Z 5 IA).
- ↑ Dh "eine öffentliche Stelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates" [Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors] (Art 2 Z 6 IA).
- ↑ Dh "ein maschinenlesbares Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024" [Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors] (Art 2 Z 8 IA).