Interoperability Act (IA): Unterschied zwischen den Versionen

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== Inhaltliche Aspekte ==
== Inhaltliche Aspekte ==


=== Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA) ===
=== Allgemeine Bestimmungen ===
 
==== Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA) ====
Eine Einrichtung der Union/eine öffentliche Stelle hat vor einer '''Entscheidung über neue/wesentlich geänderte verbindliche Anforderungen''' eine Interoperabilitätsbewertung durchzuführen (Art 3 Abs 1 IA). Eine solche Bewertung kann auch in anderen Fällen durchgeführt werden. In manchen Fällen kann eine solche Bewertung entfallen (zB es wurde bereits eine Interoperabilitätsbewertung in Bezug auf verbindliche Anforderungen durchgeführt) (Art 3 Abs 1 IA).
Eine Einrichtung der Union/eine öffentliche Stelle hat vor einer '''Entscheidung über neue/wesentlich geänderte verbindliche Anforderungen''' eine Interoperabilitätsbewertung durchzuführen (Art 3 Abs 1 IA). Eine solche Bewertung kann auch in anderen Fällen durchgeführt werden. In manchen Fällen kann eine solche Bewertung entfallen (zB es wurde bereits eine Interoperabilitätsbewertung in Bezug auf verbindliche Anforderungen durchgeführt) (Art 3 Abs 1 IA).


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* die Lösungen für ein interoperables Europa, die die Umsetzung der verbindlichen Anforderungen unterstützen (Art 7 IA)
* die Lösungen für ein interoperables Europa, die die Umsetzung der verbindlichen Anforderungen unterstützen (Art 7 IA)


Die Einrichtung der Union/öffentliche Stelle hat einen '''Bericht''' über das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung zu veröffentlichen.
Die Einrichtung der Union/öffentliche Stelle hat einen '''Bericht''' über das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung auf einer offiziellen Website zu veröffentlichen.
 
Die Kommission hat dabei technische Werke zur '''Unterstützung''' der Bewertung bereitzustellen. Die Einrichtungen der Union/öffentlichen Stellen können entscheiden, welche Stelle '''Unterstützung''' für die Durchführung der Bewertung leistet (Art 3 Abs 3 IA).
 
Die betreffende Einrichtung der Union/öffentliche Stelle hat dabei auch direkt betroffene Nutzer der Dienste oder deren Vertreten zu '''konsultieren''' (Art 3 Abs 4 IA).
 
==== Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen (Art 4 IA) ====


=== Europäische Interoperabilitätslösungen (Art 5-8 IA) ===
=== Europäische Interoperabilitätslösungen (Art 5-8 IA) ===
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==== Peer-Review (Art 14 IA) ====
==== Peer-Review (Art 14 IA) ====
Dabei wird ein freiwilliger Mechanismus für die '''gegenseitige Begutachtung''' eingerichtet, der die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen vereinfachen soll, um diese bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa zur Unterstützung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zu unterstützen und ihnen bei der Durchführung der Interoperabilitätsbewertungen zu helfen. Diese gegenseitige Begutachtung wird von Interoperabilitätssachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die begutachtete öffentliche Stelle ihren Sitz hat. Für diese Sachverständigen gilt eine Verschwiegenheitspflicht. Nach Abschluss ist ein Bericht anzufertigen, der den betreffenden öffentlichen Stellen und dem Beirat zu übermitteln und im Portal für ein interoperables Europa zu veröffentlichen ist, wenn dies der Mitgliedstaat genehmigt.  
Dabei wird ein freiwilliger Mechanismus für die '''gegenseitige Begutachtung''' eingerichtet, der die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen vereinfachen soll, um diese bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa zur Unterstützung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zu unterstützen und ihnen bei der Durchführung der Interoperabilitätsbewertungen zu helfen. Diese gegenseitige Begutachtung wird von Interoperabilitätssachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die begutachtete öffentliche Stelle ihren Sitz hat. Für diese Sachverständigen gilt eine Verschwiegenheitspflicht. Nach Abschluss ist ein Bericht anzufertigen, der den betreffenden öffentlichen Stellen und dem Beirat zu übermitteln und im Portal für ein interoperables Europa zu veröffentlichen ist, wenn dies der Mitgliedstaat genehmigt.  
== Planung und Überwachung für ein interoperables Europa (Art 19-20 IA) ==
== Behördenstruktur/Governance ==
=== Beirat für ein interoperables Europa (Art 15 IA) ===
=== Gemeinschaft für ein interoperables Europa (Art 16 IA) ===
=== Nationale zuständige Behörden und einheitliche Anlaufstellen (Art 17 IA) ===
=== Interoperabilitätskoordinatoren für die Einrichtungen der Union (Art 18 IA) ===


== Bedeutung von Normen und Standards ==
== Bedeutung von Normen und Standards ==

Version vom 11. Oktober 2024, 12:27 Uhr

Langtitel: Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union

Kurztitel: Verordnung für ein interoperables Europa - Interoperability Act (IA)

Kurzübersicht

Einführung

Der IA soll den grenzüberschreitenden Datenaustausch erleichtern und den digitalen Wandel im öffentlichen Sektor beschleunigen. Interoperabilität gilt dabei als ein zentrales Merkmal eines funktionierenden digitalen Binnenmarkts. Ziel ist die Schaffung eines Rahmens für die Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen, um eine gemeinsame Interoperabilitätsplanung aufzustellen, die Einführung verbindlicher Interoperabilitätsbewertungen, die Einführung eines Portals für ein interoperables Europa und verstärkte Innovations- und Politikunterstützungsmechanismen, um Lösungen zu entwickeln, zu testen und auszubauen.[1]

Anwendungsbereich

Der IA gilt für (Art 1 IA)

  • Einrichtungen der Union und
  • öffentliche Stellen, die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regeln, bereitstellen, verwalten oder erbringen.

Transeuropäische digitale öffentliche Dienste sind dabei digitale Dienste, die von Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen füreinander oder für natürliche oder juristische Personen in der Union erbracht werden und eine Interaktion über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus, zwischen Einrichtungen der Union oder zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen über deren Netz- und Informationssysteme erfordern (Art 2 Z 2 IA).

Eine Ausnahme besteht für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (Art 1 Abs 4 IA). Die VO führt somit nicht zur Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung den wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen würde (Art 1 Abs 5 IA).

Inhaltliche Aspekte

Allgemeine Bestimmungen

Interoperabilitätsbewertung (Art 3 IA)

Eine Einrichtung der Union/eine öffentliche Stelle hat vor einer Entscheidung über neue/wesentlich geänderte verbindliche Anforderungen eine Interoperabilitätsbewertung durchzuführen (Art 3 Abs 1 IA). Eine solche Bewertung kann auch in anderen Fällen durchgeführt werden. In manchen Fällen kann eine solche Bewertung entfallen (zB es wurde bereits eine Interoperabilitätsbewertung in Bezug auf verbindliche Anforderungen durchgeführt) (Art 3 Abs 1 IA).

Im Rahmen einer solchen Bewertung werden folgende Aspekte ermittelt und bewertet (Art 3 Abs 2 IA):

  • die Auswirkungen der verbindlichen Anforderungen auf die grenzüberschreitende Interoperabilität (der Europäische Interoperabilitätsrahmen dient als Unterstützungsinstrument)
  • die Interessensträger
  • die Lösungen für ein interoperables Europa, die die Umsetzung der verbindlichen Anforderungen unterstützen (Art 7 IA)

Die Einrichtung der Union/öffentliche Stelle hat einen Bericht über das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung auf einer offiziellen Website zu veröffentlichen.

Die Kommission hat dabei technische Werke zur Unterstützung der Bewertung bereitzustellen. Die Einrichtungen der Union/öffentlichen Stellen können entscheiden, welche Stelle Unterstützung für die Durchführung der Bewertung leistet (Art 3 Abs 3 IA).

Die betreffende Einrichtung der Union/öffentliche Stelle hat dabei auch direkt betroffene Nutzer der Dienste oder deren Vertreten zu konsultieren (Art 3 Abs 4 IA).

Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen (Art 4 IA)

Europäische Interoperabilitätslösungen (Art 5-8 IA)

Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa (Art 9-14 IA)

Der Beirat kann vorschlagen, dass die Kommission Projekte zur Unterstützung öffentlicher Stellen bei der digitalen Umsetzung der Unionspolitik einrichtet, die der Gewährleistung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste dienen („Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung“) (Art 9 IA). Dieses Unterstützungsprojekt legt dabei bestehende Lösungen für ein interoperables Europa, fehlende Interoperabilitätslösungen und sonstige empfohlene Unterstützungsmaßnahmen (Schulungen, Erfahrungsaustausch oder gegenseitige Begutachtungen [Peer-Reviews], finanziellen Hilfe) dar. Die Ergebnisse es Projektes und entwickelte Interoperabilitätslösungen sind frei verfügbar und werden im Portal für ein interoperables Europa öffentlich zugänglich gemacht.

Weiters kann der Beirat vorschlagen, dass die Kommission Innovationsmaßnahmen einrichtet, um die Entwicklung und Einführung innovativer Interoperabilitätslösungen in der Union zu unterstützen („Innovationsmaßnahmen“) (Art 10 IA). Diese müssen zur Entwicklung bestehender oder neuer Lösungen für ein interoperables Europa beitragen und können GovTech-Akteure einbeziehen. Die Ergebnisse sind wiederum frei im Portal für ein interoperables Europa verfügbar.

Schulung (Art 13 IA)

In Bezug auf Schulungen und Schulungsmaterial (Art 13 IA):

  • hat die Kommission mit Unterstützung des Beirats Schulungsmaterial zur Anwendung des EIF und zu Lösungen für ein interoperables Europa — einschließlich freier und Open-Source-Lösungen — bereitzustellen
  • Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen haben ihrem Personal, das mit Aufgaben betraut ist, die sich auf transeuropäische digitale öffentliche Dienste auswirken, geeignete Schulungsprogramme zu Interoperabilitätsfragen zur Verfügung zu stellen
  • Die Kommission hat Schulungen zu Interoperabilitätsfragen auf Unionsebene zu organisieren, um die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen dem Personal der Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen zu verbessern. Die Schulungen sind unentgeltlich online öffentlich zugänglich zu machen.
  • Weiters hat die Kommission die Entwicklung eines Zertifizierungsprogramms für Fragen der Interoperabilität zu fördern

Peer-Review (Art 14 IA)

Dabei wird ein freiwilliger Mechanismus für die gegenseitige Begutachtung eingerichtet, der die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen vereinfachen soll, um diese bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa zur Unterstützung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zu unterstützen und ihnen bei der Durchführung der Interoperabilitätsbewertungen zu helfen. Diese gegenseitige Begutachtung wird von Interoperabilitätssachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die begutachtete öffentliche Stelle ihren Sitz hat. Für diese Sachverständigen gilt eine Verschwiegenheitspflicht. Nach Abschluss ist ein Bericht anzufertigen, der den betreffenden öffentlichen Stellen und dem Beirat zu übermitteln und im Portal für ein interoperables Europa zu veröffentlichen ist, wenn dies der Mitgliedstaat genehmigt.

Planung und Überwachung für ein interoperables Europa (Art 19-20 IA)

Behördenstruktur/Governance

Beirat für ein interoperables Europa (Art 15 IA)

Gemeinschaft für ein interoperables Europa (Art 16 IA)

Nationale zuständige Behörden und einheitliche Anlaufstellen (Art 17 IA)

Interoperabilitätskoordinatoren für die Einrichtungen der Union (Art 18 IA)

Bedeutung von Normen und Standards

Strafen/sonstige Konsequenzen

Verhältnis und Synergien zu anderen Rechtsakten

Weiterführende Literatur

Weiterführende Links

  1. Europäische Kommission, Verordnung für ein interoperables Europa tritt in Kraft – für besser vernetzte öffentliche Dienste zum Vorteil der Menschen und Unternehmen, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_24_1970 (Stand 11. 4. 2024).