Interoperability Act (IA): Unterschied zwischen den Versionen

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Eine '''Ausnahme''' besteht für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (Art 1 Abs 4 IA). Die VO führt somit nicht zur Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung den wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen würde (Art 1 Abs 5 IA).
Eine '''Ausnahme''' besteht für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (Art 1 Abs 4 IA). Die VO führt somit nicht zur Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung den wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen würde (Art 1 Abs 5 IA).
== Inhaltliche Aspekte ==
=== Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa (Art 9-14 IA) ===


== Bedeutung von Normen und Standards ==
== Bedeutung von Normen und Standards ==

Version vom 1. August 2024, 13:35 Uhr

Langtitel: Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union

Kurztitel: Verordnung für ein interoperables Europa

Kurzübersicht

Einführung

Anwendungsbereich

Der IA gilt für (Art 1 IA)

  • Einrichtungen der Union und
  • öffentliche Stellen, die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regeln, bereitstellen, verwalten oder erbringen.

Transeuropäische digitale öffentliche Dienste sind dabei digitale Dienste, die von Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen füreinander oder für natürliche oder juristische Personen in der Union erbracht werden und eine Interaktion über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus, zwischen Einrichtungen der Union oder zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen über deren Netz- und Informationssysteme erfordern (Art 2 Z 2 IA).

Eine Ausnahme besteht für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (Art 1 Abs 4 IA). Die VO führt somit nicht zur Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung den wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen würde (Art 1 Abs 5 IA).

Inhaltliche Aspekte

Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa (Art 9-14 IA)

Bedeutung von Normen und Standards

Strafen/sonstige Konsequenzen

Verhältnis und Synergien zu anderen Rechtsakten

Weiterführende Literatur