Interoperability Act (IA): Unterschied zwischen den Versionen

Aus RI Wiki
Zur Navigation springenZur Suche springen
Zeile 20: Zeile 20:
=== Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa (Art 9-14 IA) ===
=== Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa (Art 9-14 IA) ===
Der Beirat kann vorschlagen, dass die Kommission Projekte zur Unterstützung öffentlicher Stellen bei der digitalen Umsetzung der Unionspolitik einrichtet, die der Gewährleistung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste dienen („'''Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung'''“) (Art 9 IA). Dieses Unterstützungsprojekt legt dabei bestehende Lösungen für ein interoperables Europa, fehlende Interoperabilitätslösungen und sonstige empfohlene Unterstützungsmaßnahmen (Schulungen, Erfahrungsaustausch oder gegenseitige Begutachtungen [Peer-Reviews], finanziellen Hilfe) dar. Die Ergebnisse es Projektes und entwickelte Interoperabilitätslösungen sind frei verfügbar und werden im Portal für ein interoperables Europa öffentlich zugänglich gemacht.
Der Beirat kann vorschlagen, dass die Kommission Projekte zur Unterstützung öffentlicher Stellen bei der digitalen Umsetzung der Unionspolitik einrichtet, die der Gewährleistung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste dienen („'''Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung'''“) (Art 9 IA). Dieses Unterstützungsprojekt legt dabei bestehende Lösungen für ein interoperables Europa, fehlende Interoperabilitätslösungen und sonstige empfohlene Unterstützungsmaßnahmen (Schulungen, Erfahrungsaustausch oder gegenseitige Begutachtungen [Peer-Reviews], finanziellen Hilfe) dar. Die Ergebnisse es Projektes und entwickelte Interoperabilitätslösungen sind frei verfügbar und werden im Portal für ein interoperables Europa öffentlich zugänglich gemacht.
Weiters kann der Beirat vorschlagen, dass die Kommission Innovationsmaßnahmen einrichtet, um die Entwicklung und Einführung innovativer Interoperabilitätslösungen in der Union zu unterstützen („'''Innovationsmaßnahmen'''“) (Art 10 IA). Diese müssen zur Entwicklung bestehender oder neuer Lösungen für ein interoperables Europa beitragen und können GovTech-Akteure einbeziehen. Die Ergebnisse sind wiederum frei im Portal für ein interoperables Europa verfügbar.





Version vom 1. August 2024, 14:00 Uhr

Langtitel: Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union

Kurztitel: Verordnung für ein interoperables Europa

Kurzübersicht

Einführung

Anwendungsbereich

Der IA gilt für (Art 1 IA)

  • Einrichtungen der Union und
  • öffentliche Stellen, die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regeln, bereitstellen, verwalten oder erbringen.

Transeuropäische digitale öffentliche Dienste sind dabei digitale Dienste, die von Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen füreinander oder für natürliche oder juristische Personen in der Union erbracht werden und eine Interaktion über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus, zwischen Einrichtungen der Union oder zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen über deren Netz- und Informationssysteme erfordern (Art 2 Z 2 IA).

Eine Ausnahme besteht für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (Art 1 Abs 4 IA). Die VO führt somit nicht zur Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung den wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen würde (Art 1 Abs 5 IA).

Inhaltliche Aspekte

Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa (Art 9-14 IA)

Der Beirat kann vorschlagen, dass die Kommission Projekte zur Unterstützung öffentlicher Stellen bei der digitalen Umsetzung der Unionspolitik einrichtet, die der Gewährleistung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste dienen („Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung“) (Art 9 IA). Dieses Unterstützungsprojekt legt dabei bestehende Lösungen für ein interoperables Europa, fehlende Interoperabilitätslösungen und sonstige empfohlene Unterstützungsmaßnahmen (Schulungen, Erfahrungsaustausch oder gegenseitige Begutachtungen [Peer-Reviews], finanziellen Hilfe) dar. Die Ergebnisse es Projektes und entwickelte Interoperabilitätslösungen sind frei verfügbar und werden im Portal für ein interoperables Europa öffentlich zugänglich gemacht.

Weiters kann der Beirat vorschlagen, dass die Kommission Innovationsmaßnahmen einrichtet, um die Entwicklung und Einführung innovativer Interoperabilitätslösungen in der Union zu unterstützen („Innovationsmaßnahmen“) (Art 10 IA). Diese müssen zur Entwicklung bestehender oder neuer Lösungen für ein interoperables Europa beitragen und können GovTech-Akteure einbeziehen. Die Ergebnisse sind wiederum frei im Portal für ein interoperables Europa verfügbar.



Bedeutung von Normen und Standards

Strafen/sonstige Konsequenzen

Verhältnis und Synergien zu anderen Rechtsakten

Weiterführende Literatur

Weiterführende Links