Interoperability Act (IA)
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Kurztitel: Verordnung für ein interoperables Europa
Kurzübersicht
Einführung
Anwendungsbereich
Der IA gilt für (Art 1 IA)
- Einrichtungen der Union und
- öffentliche Stellen, die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regeln, bereitstellen, verwalten oder erbringen.
Eine Ausnahme besteht für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (Art 1 Abs 4 IA). Die VO führt somit nicht zur Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung den wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen würde (Art 1 Abs 5 IA).