Data Act (DA)

Aus RI Wiki
Zur Navigation springenZur Suche springen

Langtitel: Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)

Kurztitel: Datenverordung, Data Act (DA)

Kurzübersicht

Ziele Anwendungsbereich Inhalt Pflichten Synergie Konsequenzen
gerechte Verteilung des Wertes von Daten Internet der Dinge (IoT) klare und faire Regeln für den Zugriff auf und die Nutzung von Daten
Mehr Kontrolle über die eigenen Daten Daten, die mit intelligenten Objekten, Maschinen und Geräten erzeugt werden gestärktes Recht auf Datenübertragbarkeit Vernetzte Produkte müssen so konzipiert und hergestellt werden, dass die Nutzer*innen (Unternehmen oder Verbraucher*innen) einfach und sicher auf die generierten Daten zugreifen, sie nutzen und teilen können
Förderung von KMU B2B-Datennutzung
  • Liste mit missbräuchlichen Vertragsklauseln
  • unverbindliche Mustervertragsbedingungen der Kommission
Verbesserung der öffentlichen faktengestützten Entscheidungsfindung Ausnahmesituationen von großem öffentlichem Belang Zugriff auf Daten von Unternehmen für Behörden zur Bewältigung von Ausnahmesituationen Verpflichtung für Unternehmen zur Bereitstellung bestimmter Daten
Stärkung des Vertrauens in Cloud-Infrastrukturen Cloud-Dienste
  • vertragliche Verpflichtungen für Cloud-Anbieter
  • Regeln für die Daten- und Cloud-Interoperabilität
Regelung von Smart Contracts

Einleitung und Hintergrund

Der DA ist, wie das Daten-Governance-Gesetz, eine der zentralen Säulen der europäischen Datenstrategie. Wie der DGA handelt es sich beim DA um eine sektorübergreifende Rechtsvorschrift.

Der DA etabliert Regeln für die gemeinsame Nutzung von Daten vernetzter Produkte und damit verbundener Dienste, wie etwa Internet der Dinge (IoT) und Industriemaschinen. Mit diesen Regeln soll Fairness in Verträgen zur Datennutzung gewährleistet werden. Der DA regelt den Datenaustausch zwischen Unternehmen (B2B), Unternehmen und Verbrauchern (B2C) sowie Unternehmen und staatlichen Stellen (B2G). Besonders im B2B-Bereich wird die Verhandlungsmacht zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) neu ausbalanciert, indem diese vor missbräuchlichen Vertragsklauseln geschützt werden, die ihnen von Unternehmen mit größerer Verhandlungsstärke auferlegt werden könnten. Zudem enthält der DA Regelungen für den staatlichen Zugang zu Daten in außergewöhnlichen Umständen.

Ziele

Der DA zielt darauf ab, Innovation zu fördern, indem er Hürden abbaut, die Verbraucher*innen und Unternehmen den Zugang zu Daten erschweren und klare Regeln zum Datenzugriff festlegt. Der DA erleichtert den Datenaustausch für ein breiteres Spektrum privater und öffentlicher Einrichtungen und schafft so Möglichkeiten für Kooperationen, die sowohl wirtschaftlichen als auch gesellschaftlichen Nutzen bringen. Zudem erleichtert der DA die Datenübertragbarkeit, wodurch Nutzer*innen ihre Daten leichter zwischen verschiedenen Diensten bewegen können. Dadurch sollen nicht nur Wettbewerb und Innovation gefördert, sondern auch die Kontrolle der Nutzer*innen über ihre eigenen Daten gestärkt werden.

Der DA soll dabei helfen, die folgenden Probleme zu überwinden:

  • Mangel an Anreizen für Dateninhaber, freiwillig Vereinbarungen über die Datenweitergabe einzugehen,
  • Unsicherheiten in Bezug auf Rechte und Pflichten in Verbindung mit Daten,
  • Kosten der Auftragsvergabe in Bezug auf technische Schnittstellen und für deren Einrichtung,
  • starke Fragmentierung von Informationen in Datensilos,
  • schlechte Verwaltung von Metadaten,
  • fehlende Normen für die semantische und technische Interoperabilität,
  • Engpässe beim Datenzugang,
  • Fehlen einheitlicher Verfahren für die Datenweitergabe,
  • Missbrauch vertraglicher Ungleichgewichte hinsichtlich Datenzugang und Datennutzung.

Anwendungsbereich und Definitionen

Sachlich

Der DA erstreckt sich auf personenbezogene und nicht personenbezogene Daten. Unter Daten ist dem DA zufolge jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material zu verstehen. Der Datenbegriff entspricht somit jenem des DGA.

Die einzelnen Kapitel betreffen unterschiedliche Datenkategorien:[1]

Kapitel Inhalt Daten
II Datenweitergabe B2C und B2B Daten, die die Leistung, Nutzung und Umgebung von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten betreffen.

Das sind sämtliche Rohdaten und vorverarbeiteten Daten, die aus der Nutzung eines vernetzten Produkts oder eines verbundenen Dienstes entstehen. Sie müssen für den Dateninhaber leicht verfügbar sein. Gemeint sind Daten, die etwa von einem einzelnen Sensor generiert werden, wie zB Temperatur, Druck oder Geschwindigkeit. Nicht erfasst sind abgeleitete Daten und Inhalte, zB audiovisuelles Material.

III Pflichten der Dateninhaber, die zur Datenbereitstellung verpflichtet sind Alle Daten des Privatsektors, die rechtlichen Verpflichtungen mit Blick auf die Datenweitergabe unterliegen
IV B2B - Missbräuchliche Vertragsklauseln Alle Daten des Privatsektors, die auf der Grundlage von Verträgen zwischen Unternehmen abgerufen und genutzt werden
V Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit Alle Daten des Privatsektors mit Schwerpunkt auf nicht-personenbezogenen Daten
VI Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten Alle von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten verarbeiteten Daten und Dienste
VII Unrechtmäßiger staatlicher Zugang zu und unrechtmäßige staatliche Übermittlung von nicht-personenbezogenen Daten im internationalen Umfeld Alle nicht-personenbezogenen Daten, die in der Union von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gehalten werden

Personell

Person Definition Beispiel[2]
Hersteller vernetzter Produkte Ein vernetztes Produkt ist ein Gegenstand, der
  • Daten über seine Nutzung oder Umgebung generiert und
  • der Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann und
  • dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei – außer dem Nutzer – ist.
Vernetzte Autos, Gesundheitsüberwachungsgeräte, Smart-Home-Geräte, Flugzeuge, Roboter, Industriemaschinen[3]
Anbieter verbundener Dienste Ein verbundener Dienst ist ein digitaler Dienst,
  • der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings derart mit dem Produkt verbunden ist, dass das vernetzte Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte oder
  • der anschließend vom Hersteller oder einem Dritten mit dem Produkt verbunden wird, um die Funktionen des vernetzten Produkts zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen,
  • bei dem es sich nicht um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt.
Eine Anwendung für eine Waschmaschine, welche anhand der Sensorendaten der Maschine die jeweiligen Umweltauswirkungen eines Waschzyklus' misst und den Zyklus entsprechend optimiert.[4]
Nutzer von vernetzten Produkten oder verbundenen Diensten Die (natürliche oder juristische) Person, die
  • ein vernetztes Produkt besitzt oder
  • der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden oder
  • die verbundenen Dienste in Anspruch nimmt.
Privatperson, die ein Smart Auto least
Dateninhaber, der Datenempfängern Daten bereitstellt Die Person, die berechtigt oder verpflichtet ist, Daten zu nutzen und bereitzustellen, die sie während der Erbringung eines verbundenen Dienstes abgerufen oder generiert hat. Hersteller eines vernetzten Produktes
Datenempfänger, denen Daten bereitgestellt werden Die Person,
  • der vom Dateninhaber Daten bereitgestellt werden,
  • die zu Zwecken innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt,
  • die nicht Nutzer eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes ist.
Öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union Unter öffentlichen Stellen versteht man
  • die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten oder
  • Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Behörden, Körperschaften oder Einrichtungen bestehen
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten Ein Datenverarbeitungsdienst ist eine digitale Dienstleistung, die einen Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool an Rechenressourcen ermöglicht. Netzwerke, Software, Server oder andere virtuelle odern physische Infrastruktur, einschließlich Cloud- und Edge-Dienste
Teilnehmer an Datenräumen Personen, die anderen Teilnehmern an Datenräumen Daten oder Datendienste anbieten
Anbieter von Anwendungen, die intelligente Verträge verwenden Ein intelligenter Vertrag ist ein Computerprogramm, das für die automatisierte Ausführung einer Vereinbarung verwendet wird.
Beispiel[5]

Eine Privatperson kauft einen vernetzten ("smarten") Kühlschrank. Sie lädt eine entsprechende App auf ihr Mobiltelefon, mit der sie die optimale Temperatur des Kühlschranks regulieren kann.

  • Vernetztes Produkt: Kühlschrank
  • Verbundener Dienst: App
  • Dateninhaber:
  1. Das Unternehmen, das den Kühlschrank hergestellt hat;
  2. das Unternehmen, das die App anbietet.
  • Nutzer: Käuferin (Eigentümerin) des Kühlschranks.

Zeitlich

Nach der Annahme am 13. Dezember 2023 trat der DA am 2. Jänner 2023 in Kraft. Die Bestimmungen sind ab dem 12. September 2025 anwendbar.

Örtlich

Der DA folgt dem Marktortprinzip, das heißt, er gilt unabhängig vom Ort der Niederlassung, sofern Dienste in der EU angeboten werden.

Zentrale Inhalte

IOT-Produkte und zugehörige Dienstleistungen

Im Internet der Dinge erfassen vernetzte Produkte massenhaft Daten über die Leistung, Nutzung oder Umgebung dieser Produkte und übertragen diese Daten über elektronische Kommunikationsdienste. VernetzteProdukte finden sich in bereits in zahlreichen Bereichen, etwa in privaten und gewerblichen Infrastrukturen, Fahrzeugen, medizinischen Geräten, Haushaltsgeräten und industriellen Maschinen.

Der DA ist weltweit das erste horizontale Rahmenwerk, das regelt, wer zu welchen Bedingungen Zugang zu den solcherart generierten Daten erhalten und sie nutzen können soll.[6] (EG 14 f)

Datenzugang und Datenverwendung (Kap II bis VII)

Datenweitergabe B2C und B2B (Kapitel II)

Dateninhabern kommt die technisch-faktische Herrschaft über Daten zu. Diese Herrschaft anerkennt der DA, durchbricht sie aber dadurch, dass Nutzern Rechte auf Datenzugriff gewährt werden.[7]

Rechte von Nutzern

Nutzern soll primär ein direkter Zugang zu den Daten von vernetzten Geräten und verbundenen Diensten„by Design“ auf einfache, sichere und unmittelbare Weise ermöglicht werden. Alternativ ist Zugang auf Anfrage zu gewähren und zwar ohne unnötige Verzögerung, kostenlos und, wo anwendbar, kontinuierlich und in Echtzeit. Transparenz soll unter anderem durch umfassende vorvertragliche Informationenerhöht werden.

Pflichten der Dateninhaber, die zur Datenbereitstellung verpflichtet sind (Kapitel III)

Daten: Kapitel III gilt für alle Daten des Privatsektors, die rechtlichen Verpflichtungen mit Blick auf die Datenweitergabe unterliegen.

Missbräuchliche Vertragsklauseln in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung B2B (Kapitel IV)

Daten: Kapitel IV gilt für alle Daten des Privatsektors, die auf der Grundlage von Verträgen zwischen Unternehmen abgerufen und genutzt werden.

Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europ. Zentralbank und Einrichtungen der Union wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit (Kapitel V)

Daten: Kapitel V gilt für alle Daten des Privatsektors mit Schwerpunkt auf nicht-personenbezogenen Daten.

Unrechtmäßiger staatlicher Zugang zu und unrechtmäßige staatliche Übermittlung von nicht-personenbezogenen Daten im internationalen Umfeld (Kapitel VII)

Daten: Kapitel VII gilt für alle nicht-personenbezogenen Daten, die in der Union von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gehalten werden.

Datenzugang durch Technikgestaltung ("by design")

  • Zugang zu Daten durch Technikgestaltung: Verpflichtungen für Hersteller eines vernetzten Produkts und Anbieter von damit verbundenen Dienstleistungen
  • Zugriff auf Daten standardmäßig für den Nutzer „einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich“
  • Nutzer können Daten mit Dritten teilen
  • Dateninhaber darf ohne Weiteres verfügbare Daten nur auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Nutzer nutzen
  • Information über Bedingungen des Datenzugangs vor Vertragsabschluss
  • Verweigerung des Zugangs à begründete Mitteilung an die Behörde

faire Vertragsbedingungen

  • Datenempfänger: keine Entwicklung konkurrierender Produkte
  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen: angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit der weitergegebenen Daten insb. gegenüber Dritten zu wahren (Mustervertragsklauseln, Vertraulichkeits-vereinbarungen, strenge Zugangsprotokolle, technische Normen, Anwendung von Verhaltenskodizes)
  • FRAND-Grundsätze: faire, angemessene (reasonable) und nichtdiskriminierende Bedingungen
  • angemessene Entschädigung (B2B-Kontext)

B2B

  • Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden
  • in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung oder die Haftung und Rechtsbehelfe bei Verletzung oder Beendigung datenbezogener Pflichten
  • Ausnutzung eines Machtverhältnisses: Inhalt des Vertrags kann trotz des Versuchs, hierüber zu verhandeln, nicht beeinflusst werden
  • Keine Bindung für das benachteiligte Unternehmen
  • Beispiele und Vorgaben für missbräuchliche Klauseln (zB kein Haftungsausschluss)

Datenweitergabevereinbarungen

Art 36

  • Robustheit und Zugangskontrolle (gegen Manipulationen durch Dritte),
  • Sichere Beendigung und Unterbrechung,
  • Datenarchivierung und Datenkontinuität,
  • Zugangskontrolle (auf der Governance-Ebene und der Ebene des intelligenten Vertrags)
  • Kohärenz.

bedingter staatlicher Zugang zu Daten

  • Zugang der MS und EU Behörden zu Daten des priv. Sektors
  • Wenn ein außergewöhnlicher Bedarf besteht
    • Daten zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands erforderlich und anders nicht rechtzeitig und wirksam beschaffbar ODER
    • Gesetzlich vorgesehene Aufgabe im öffentlichen Interesse und alle anderen Mittel ausgeschöpft (nur nicht-personenbezogene Daten, Entgeltanspruch)
  • auf Anfrage
  • Begründung / Nachweis der außergewöhnlichen Umstände + Prozess
  • Dateninhaber stellen Daten zur Verfügung
  • Garantien und Beschränkungen der Nutzung

Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten

Ein erweitertes Recht auf Datenübertragbarkeit wird angestrebt, um Nutzern eine leichtere Weitergabe ihrer Daten zu ermöglichen. Dies soll auch die Bereitstellung qualitativ hochwertiger, datengestützter Dienste erleichtern. Zudem sollen die Daten vor Zugriffen durch Behörden aus Drittstaaten geschützt werden.

Smart Contracts

##

Übertragbarkeit (Portabilität) und Interoperabilität

Kapitel VIII Interoperabilität

  • Wechsel zu anderen (Cloud-)Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten oder zu eigener IKT-Infrastruktur
  • Keine vorkommerziellen, gewerblichen, technischen, vertraglichen und organisatorischen Hindernisse bzw. Beseitigung solcher Hindernisse
  • Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten
  • Informationspflichten und vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld
  • Ausnahme: Dienst ist auf die spezifischen Bedürfnisse eines einzelnen Kunden zugeschnitten

Übertragungsbeschränkungen (Drittstaaten)

  • Entwicklung von Interoperabilitätsnormen
  • leichtere Übertragbarkeit und Interoperabilität: Erleichterung des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten und Verbesserung der Interoperabilität von Data Sharing Mechanismen und Diensten für die gemeinsame Nutzung von Daten
  • Interoperabilität für Betreiber von Datenräumen, Datenverarbeitungsdiensten und intelligenten Verträgen zur gemeinsamen Nutzung von Daten
  • Beschränkung der Datenübermittlung an Drittländer (Datensouveränität)

Fallbeispiele

Der DA ermöglicht es Anbietern von Anschlussdiensten, ihre Angebote auf Basis von Daten vernetzter Produkte zu verbessern und neue Dienste zu entwickeln, die unter gleichen Bedingungen mit den Diensten der Hersteller konkurrieren. Nutzer*innen vernetzter Produkte wie Verbraucher*innen, landwirtschaftliche Betriebe, Bauunternehmen und Gebäudeeigentümer*innen erhalten dadurch die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Anbietern für Reparatur- und Wartungsdienste zu wählen oder diese selbst durchzuführen.[8]

Gaia-X

Die Gaia-X-Initiative zielt darauf ab, eine digitale Infrastruktur für branchenübergreifenden Datenaustausch in Europa zu schaffen. Der Gaia-X Hub Österreich koordiniert die Teilnahme österreichischer Unternehmen und Institutionen und fördert deren Zusammenarbeit mit europäischen Partnern zur Entwicklung gemeinsamer Datenökosysteme.[9]

Synergien

Sekrospezifische Datenrechtsakte

Der DA gilt als horizontaler Rechtsakt branchenübergreifend. Daneben gibt es besondere Rechtsakte, die den Datenaustausch in spezifischen Bereichen regeln, wie etwa den Europäischen Gesundheitsdatenraum. Im jeweiligen Bereich gelten diese besonderen Regeln zusätzlich zu den allgemeinen Regeln des DA. In den besonderen Rechtsakten wird oft ausdrücklich auf die Geltung der allgemeinen Bestimmungen Bezug genommen. Fehlt eine ausdrückliche, gesetzliche Regelung, so ist eine Abwägung der konkreten Bestimmungen im Einzelfall vorzunehmen.[10]

Datenschutz

Der DA gilt gem Art 1 Abs 5 DA unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts über den Schutz personenbezogener Daten, die Privatsphäre, die Vertraulichkeit der Kommunikation und die Integrität von Endgeräten, die für personenbezogene Daten gelten, insb der DSGVO [11], der Datenschutzverordnung für die Stellen der EU (VO (EU) 2018/1725), die ePrivacy-RL (RL 2002/58/EG), einschließlich der Befugnisse und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden und der Rechte der betroffenen Personen.

Im Falle eines Widerspruchs haben das Unionsrecht oder das nationale Recht zum Schutz personenbezogener Daten bzw der Privatsphäre Vorrang.

Die Rechte aus Kapitel II des DA ergänzen für betroffene Personen das Auskunftsrecht gem Art 15 DSGVO und das Recht auf Datenübertragbarkeit gem Art 20 DSGVO.

##[12]

Datenportabilität

  • Free-Flow-Verordnung: Portabilität in B2B-Szenarien, Verbot der Datenlokalisierungspflicht
  • DSGVO: Datenportabilität für betroffene Personen
  • Data Act:
    • Nutzer können sowohl auf persönliche als auch auf nicht-persönliche Daten zugreifen, die von vernetzten (IOT-)Geräten generiert werden, und diese portieren
    • Erleichterung des Cloud-Switching

Daten Governance

Der DA ergänzt den DGA. Beide zielen darauf ab, einen gemeinsamen europäischen Binnenmarkt für Daten zu schaffen, von dem die Wirtschaft und die Gesellschaft profitieren sollen. Während der DGA Regelungen zu Prozessen und Strukturen enthält, die den freiwilligen Datenaustausch fördern sollen, stellt der DA klar, wer zu welchen Bedingungen Wert aus Daten schöpfen kann.[13]

Datenbankrichtlinie[14]

Die Datenbankrichtlinie wird durch den DA teilweise adaptiert. So stellt der DA in Art 43 klar, dass die das Schutzrecht sui generis von Datenbanken nicht herangezogen werden kann, um den Zugriff auf Daten zu untersagen, wenn der Anwendungsbereich des DA erfüllt ist.

Digital Markets Act und Digital Services Act

Die beiden Rechtsakte sehen uner anderem Marktregeln für (große) Internetplattformen vor, deren Geschäftsmodell die Sammlung und Verarbeitung großer Mengen an Nutzer*innendaten umfasst.[15]

Konsequenzen/Strafen und Durchsetzung

Kapitel IX Anwendung und Durchsetzung

  • Nationale Behörden + „nationaler Datenkoordinator“: unabhängig, zuständig für Anwendung und Durchsetzung, zentrale Anlaufstelle, Mitglied im Europäischen Dateninnovationsrat (EDIB)
  • Beschwerderecht (bei einer zuständigen nationalen Behörde)
  • Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
  • Sanktionen (durch MS umzusetzen bis 12.9.2025)
  • EK erstellt Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
  • EDIB (European Data Innovation Board) für DGA und DA zuständig: Beratung und Unterstützung der EK, Förderung der Zusammenarbeit zwischen den MS

Weiterführende Literatur

Einführende Werke

Kommentare

  • Bomhard/Schmidt-Kessel, EU Data Act (2025).
  • Czychowski/Lettl/Steinrötter, Data Act (2025).
  • Paschke/Schumacher, EU Data Act (2025).
  • Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht49 (1.8.2024).

Weiterführende Links

Nachweise

  1. Europäische Kommission, Datengesetz erklärt, 13.11.2024, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/factpages/data-act-explained.
  2. Siehe Europäische Kommission, Datengesetz erklärt, 13.11.2024, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/factpages/data-act-explained.
  3. Europäische Kommission, Datengesetz erklärt, 13.11.2024, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/factpages/data-act-explained.
  4. Europäische Kommission, Datengesetz erklärt, 13.11.2024, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/factpages/data-act-explained.
  5. Siehe Europäische Kommission, Datengesetz erklärt, 13.11.2024, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/factpages/data-act-explained.
  6. Hoeren/Pinelli, Data Law 23.
  7. Schemmel in BeckOK DatenschutzR49 DA Art 3 Rn 2.
  8. Europäische Kommission, Frequently Asked Questions Data Act, 13.9.2024, https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/commission-publishes-frequently-asked-questions-about-data-act.
  9. AIT, Gaia-X Hub Austria, https://www.ait.ac.at/themen/cooperative-digital-technologies/gaia-x-hub-austria.
  10. Hoeren/Pinelli, Data Law 19.
  11. VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 2016/119, 1 (Datenschutz-Grundverordnung).
  12. Hoeren/Pinelli, Data Law (November 2024) 124 ff.
  13. Europäische Kommission, Datengesetz, 13.11.2024, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/data-act.
  14. Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.
  15. Hoeren/Pinelli, Data Law 19.